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EuGH, Ur­teil vom 05.07.2017, C-190/16 - Fries

   
Schlagworte: Altersgrenze, Diskriminierung: Alter, Berufsfreiheit, Altersdiskriminierung
   
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-190/16
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 05.07.2017
   
Leitsätze: 1. Die Prüfung der ersten und der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von FCL.065 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 bzw. Art. 21 Abs. 1 der Charta beeinträchtigen könnte.

2. FCL.065 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung Nr. 1178/2011 ist dahin auszulegen, dass er dem Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, weder verbietet, als Pilot Leer- oder Überführungsflüge im Gewerbebetrieb eines Luftverkehrsunternehmens durchzuführen, bei denen weder Fluggäste noch Fracht oder Post befördert werden, noch - ohne Mitglied der Flugbesatzung zu sein -, als Ausbilder und/oder Prüfer an Bord eines Luftfahrzeugs tätig zu sein.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 30.07.2014, 9 Ca 9995/13
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.03.2015, 4 Sa 966/14
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.01.2016, 5 AZR 263/15 (A)
   

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