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EuGH, Ur­teil vom 22.04.2010, C-486/08 - Zen­tral­be­triebs­rat der Lan­des­kran­kenhäuser Ti­rols

   
Schlagworte: Teilzeit, Gleichbehandlung
   
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-486/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 22.04.2010
   
Leitsätze:

1. Das einschlägige Unionsrecht, insbesondere Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung, ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann.

2. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung entgegensteht, die vom Anwendungsbereich einer nationalen Regelung für Vertragsbedienstete diejenigen Arbeitnehmer ausschließt, die einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Dauer von höchstens sechs Monaten haben oder die nur fallweise beschäftigt werden. Der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung, die geeignet sind, eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsvertrag im Verhältnis zu Arbeitnehmern mit unbefristetem Arbeitsvertrag zu rechtfertigen, ist nämlich so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Regelung vorgesehen ist. Vielmehr muss diese Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein.

3. Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 96/34 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub in der durch die Richtlinie 97/75 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der Arbeitnehmer, die ihren Anspruch auf Elternurlaub von zwei Jahren wahrnehmen, im Anschluss an diesen Elternurlaub Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub verlieren, die sie im Jahr vor der Geburt ihres Kindes erworben haben. Die Wendung "Rechte, die der Arbeitnehmer … erworben hatte oder dabei war zu erwerben" im Sinne dieses Paragrafen erfasst nämlich alle unmittelbar oder mittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Rechte und Vorteile hinsichtlich Bar- oder Sachleistungen, auf die der Arbeitnehmer bei Antritt des Elternurlaubs einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat.

Vorinstanzen: Landesgericht Innsbruck
   

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