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LAG Hamm, Be­schluss vom 23.09.2011, 10 TaBV 14/11

   
Schlagworte: Tariffähigkeit, Gewerkschaft, Tarifvertrag
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 10 TaBV 14/11
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 23.09.2011
   
Leitsätze: Die Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im CGB - GKH im CGB - e.V. ist keine tariffähige Arbeitnehmervereinigung. Weder aus der Mitgliederzahl der GKH noch aufgrund ihres organisatorischen Aufbaus kann auf eine ausreichende eigenständige organisatorische Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Auch die in der Vergangenheit in Tarifgemeinschaft mit der DHV abgeschlossenen Tarifverträge indizieren die Tariffähigkeit der GKH nicht (im Anschluss an BAG 05.10.2010 - 1 ABR 88/10 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 7).

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Paderborn, Beschluss vom 14.03.2008, 2 BV 30/07
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 13.03.2009, 10 TaBV 89/08
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.10.2010, 1 ABR 88/09
   

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