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BAG, Ur­teil vom 12.01.2005, 5 AZR 364/04

   
Schlagworte: Änderungsvorbehalt, Formulararbeitsvertrag
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 AZR 364/04
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 12.01.2005
   
Leitsätze:

1. Die Vertragsklausel in einem Formulararbeitsvertrag, nach der dem Arbeitgeber das Recht zustehen soll, "übertarifliche Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen", ist gem § 308 Nr 4 BGB unwirksam.

2. Wurde der Formulararbeitsvertrag vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung der entstandenen Lücke in Betracht. Es gelten dann die Widerrufsgründe, die die Vertragsparteien zugrunde gelegt hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Widerrufsklausel bekannt gewesen wäre.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 9.10.2003, 4 Ca 2774/03
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 11.05.2004, 19 Sa 2132/03
   

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