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BAG, Ur­teil vom 23.03.2010, 9 AZR 128/09

   
Schlagworte: Urlaub: Krankheit, Krankheit: Urlaub
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 128/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 23.03.2010
   
Leitsätze:

1. Der Schwerbehindertenzusatzurlaub aus § 125 Abs 1 Satz 1 SGB IX ist ebenso wie der Mindesturlaub nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten, wenn der Zusatzurlaub nicht gewährt werden konnte, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war.

2. Die deutschen Gerichte sind nach Art. 20 Abs. 3 GG gehalten, den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten. Die langjährige Rechtsprechung der Urlaubssenate des Bundesarbeitsgerichts, die seit 1982 vom Verfall von Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen bei bis zum Ende des Übertragungszeitraums fortdauernder Arbeitsunfähigkeit ausging, war geeignet, Vertrauen der Arbeitgeberseite auf den Fortbestand dieser Rechtsprechung zu begründen. Mit Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23. November 1996 trat eine wesentliche Änderung ein. Danach entfiel die Vertrauensgrundlage. Seit dem 24. November 1996 war das Vertrauen von Arbeitgebern auf die Fortdauer der bisherigen, zum nationalen Recht ergangenen Rechtsprechung nicht länger schutzwürdig.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Düsseldorf, 7.03.2006, 3 Ca 7906/05
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2.02.2009, 12 Sa 486/06
   

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