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BAG, Be­schluss vom 11.11.2009, 7 ABR 26/08

   
Schlagworte: Betriebsrat, Betriebsratswahl, Wahlvorstand, Rechtsanwalt
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 ABR 26/08
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 11.11.2009
   
Leitsätze: Der für eine Betriebsratswahl gebildete Wahlvorstand kann in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrVG bei der Durchführung seiner Aufgaben einen Rechtsanwalt als Sachverständigen hinzuziehen. Hierzu bedarf es einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Fehlt diese, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragen.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt, 11. April 2007, Az: 9 BV 481/06, Beschluss Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, 6. Dezember 2007, Az: 9 TaBV 153/07, Beschluss
   

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat mit die­sem Be­schluss klar­ge­stellt, dass zu den vom Ar­beit­ge­ber zu tra­gen­den Kos­ten des Wahl­vor­stands auch die Kos­ten gehören, die durch die Be­auf­tra­gung ei­nes Rechts­an­walts ent­ste­hen. Al­ler­dings ist ei­ne vor­he­ri­ge Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Wahl­vor­stand mit dem Ar­beit­ge­ber er­for­der­lich, um die Kos­ten­tra­gungs­pflicht aus­zulösen.

Ei­ne Be­spre­chung die­ser Ent­schei­dung fin­den hier: Ar­beits­recht ak­tu­ell: 10/068 An­walt auch für Wahl­vorstände

 

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