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BAG, Ur­teil vom 19.01.2011, 3 AZR 621/08

   
Schlagworte: Ausbildungskosten
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 3 AZR 621/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 19.01.2011
   
Leitsätze: 1. Eine Klausel in einer vorformulierten Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Kosten der Aus- oder Fortbildung zu erstatten hat, wenn er vor dem Abschluss der Ausbildung auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, benachteiligt den Arbeitnehmer regelmäßig nicht unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 BGB. 2. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Aus- oder Weiterbildung nicht in einem "Block", sondern in mehreren, zeitlich voneinander getrennten Abschnitten erfolgt, sofern nach der Vereinbarung die zeitliche Lage der einzelnen Aus- oder Fortbildungsabschnitte den Vorgaben der Aus- oder Fortbildungseinrichtung entspricht und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit einräumt, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Aus- oder Fortbildungsabschnitten oder deren zeitliche Lage festzulegen.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht München, Urteil vom 28.11.2007, 4 b Ca 12127/07 F
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 8.05.2008, 2 Sa 9/08
   

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