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LAG Mün­chen, Ur­teil vom 19.08.2010, 4 Sa 311/10

   
Schlagworte: Ausschlussfrist, Betriebsübergang, Betriebsübergang: Widerspruch
   
Gericht: Landesarbeitsgericht München
Aktenzeichen: 4 Sa 311/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 19.08.2010
   
Leitsätze:

1. Teilt der Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang im Informationsschreiben gem. § 613 a Abs. 5 BGB mit, dass der Arbeitnehmer im Fall des Widerspruchs wegen Wegfall seines Arbeitsplatzes aufgrund des Betriebsübergangs mit seiner Kündigung rechnen müsse, befindet er sich bei Widerspruch ohne weiteres - ohne die Notwendigkeit eines Angebots nach §§ 294, 295 BGB - ab Betriebsübergang in Annahmeverzug mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (§ 296 BGB).

2. Eine, hier arbeitsvertragliche, Ausschlussfrist, die die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, findet auch bei später erklärtem Widerspruch gegen einen Betriebsübergang(§ 613 a Abs. 6 BGB) und damit rückwirkend feststehenden Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses mit dem "alten" Arbeitgeber Anwendung - auch in diesem Fall ist die "Fälligkeit" von Vergütungsansprüchen nicht erst mit Erklärung des Widerspruchs gegeben.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht München, Urteil vom 23.02.2010, 27 Ca 14014/09
   

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