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LAG Mün­chen, Be­schluss vom 06.05.2010, 3 TaBV­Ga 10/10

   
Schlagworte: Streikaufruf, Betriebsrat: Arbeitskampfverbot, Streik
   
Gericht: Landesarbeitsgericht München
Aktenzeichen: 3 TaBVGa 10/10
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 06.05.2010
   
Leitsätze:

Die Versendung einer E-Mail durch einen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden unter Angabe der Funktion als Gesamtbetriebsratsvorsitzender nebst Büroanschrift und -telefonnummer an alle Gesamtbetriebsratsmitglieder und weitere Betriebsratsmitglieder von einer privaten, aber dem Anschein nach dienstlichen E-Mail-Adresse aus, mit der die Adressaten zur Verteilung eines gewerkschaftlichen Aufrufs zur Beteiligung an einem gegen den Arbeitgeber gerichteten Arbeitskampf und zur Verhinderung von Streikbruch-Arbeit aufgefordert werden, stellt einen massiven Verstoß gegen das Arbeitskampfverbot des § 74 Abs.2 Satz 1 BetrVG dar, der den Arbeitgeber zu Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigt.

Dass die E-Mail als "VERTRAULICH" gekennzeichnet ist, ändert nichts an dieser Beurteilung, wenn sich der Arbeitgeber die Kenntnis dieser Mail und ihres Inhalts nicht durch aktives Tun verschafft hat.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Augsburg, Beschluss vom 15.04.2010, 7 BVGa 8/10
   

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