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LAG Mün­chen, Be­schluss vom 24.06.2010, 2 TaBV 121/09

   
Schlagworte: Betriebsrat: Beratungskosten, Betriebsänderung, Einigungsstelle
   
Gericht: Landesarbeitsgericht München
Aktenzeichen: 2 TaBV 121/09
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 24.06.2010
   
Leitsätze:

Nach Einsetzung der Einigungsstelle für einen Interessenausgleich kann der Betriebsrat einen Berater nicht mehr nach § 111 S. 2 BetrVG hinzuziehen. Hierfür ist vielmehr eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich (§ 80 Abs. 3 BetrVG).

Vorinstanzen: Arbeitsgericht München, Urteil vom 11.11.2009, 34 BV 53/09
   

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