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BAG, Ur­teil vom 26.01.2012, 2 AZR 102/11

   
Schlagworte: Änderungskündigung, Weisungsrecht
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 102/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 26.01.2012
   
Leitsätze:

1. Unter "geänderten Arbeitsbedingungen" iSv. § 2 Satz 1, § 4 Satz 2 KSchG sind andere Vertragsbedingungen zu verstehen. Vom Arbeitgeber erstrebte Änderungen, die er durch Ausübung seines Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO bewirken kann, halten sich im Rahmen der schon bestehenden vertraglichen Vereinbarungen. Zu ihrer Durchsetzung bedarf es keiner "Änderung von Arbeitsbedingungen" nach § 2 Satz 1 KSchG.

2. Eine Klage nach § 4 Satz 2 KSchG ist angesichts ihres Streitgegenstands unbegründet, wenn der Arbeitgeber schon nach den bestehenden Vertragsbedingungen rechtlich in der Lage ist, die im "Änderungsangebot" genannten Änderungen durchzusetzen. Darauf, ob er sein Direktionsrecht tatsächlich bereits (wirksam) ausgeübt hat, kommt es nicht an.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom 14.06.2010, 1 Ca 501/09
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 2.12.2010, 5 Sa 1183/10
   

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