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BAG, Ur­teil vom 06.10.2011, 6 AZR 262/10

   
Schlagworte: Vergütung, Insolvenz
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 6 AZR 262/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 06.10.2011
   
Leitsätze:

1. Zahlt der Arbeitgeber in der Krise Arbeitsentgelt für vom Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbrachte Arbeitsleistungen, liegt grundsätzlich ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO vor.

2. Ob der Arbeitnehmer bei einer Entgeltzahlung seines Arbeitgebers wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte (§ 133 Abs. 1 InsO), kann regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden und ist deshalb vom Tatrichter nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Bayreuth, Urteil vom 14.07.2009, 1 Ca 488/08
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 31.03.2010, 3 Sa 379/09
   

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