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EuGH, Ur­teil vom 25.04.2013, C-81/12 - Aso­ciaţia Ac­cept

   
Schlagworte: Diskriminierung: Sexuelle Identität, Diskriminierung: Einstellung
   
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-81/12
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 25.04.2013
   
Leitsätze:

1. Art. 2 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass Tatsachen, wie sie dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, in Bezug auf einen Profifußballverein auch dann als „Tatsachen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen“, gewertet werden können, wenn die betreffenden Äußerungen von einer Person stammen, die sich als Hauptgeschäftsführer dieses Vereins darstellt und in den Medien und in der Gesellschaft als solcher wahrgenommen wird, ohne notwendigerweise rechtlich befugt zu sein, den Verein zu binden oder bei Einstellungen zu vertreten.

2. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass Tatsachen, wie sie dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, als „Tatsachen, die das Vorliegen einer Diskriminierung“ aufgrund der sexuellen Ausrichtung bei der Einstellung von Spielern durch einen Profifußballverein „vermuten lassen“, gewertet werden können, die Beweislast, wie sie in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 geregelt ist, nicht dazu führt, dass ein Beweis verlangt wird, der unmöglich zu erbringen ist, ohne das Recht auf Achtung des Privatlebens zu verletzen.

3. Art. 17 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der bei Feststellung einer Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung im Sinne dieser Richtlinie als Sanktion nur eine Verwarnung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ausgesprochen werden kann, wenn diese Feststellung nach Ablauf der Verjährungsfrist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt getroffen wird, zu dem sich der Sachverhalt zugetragen hat, dann entgegensteht, wenn eine solche Diskriminierung bei Anwendung dieser Regelung nicht unter materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen sanktioniert wird, unter denen die Sanktion wirksam, verhältnismäßig und abschreckend wäre. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob dies bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung der Fall ist, und gegebenenfalls das nationale Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen.

Vorinstanzen:
   

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