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BAG, Be­schluss vom 20.05.2010, 6 AZR 148/09 (A)

   
Schlagworte: Diskriminierung: Alter, Lebensaltersstufen, BAT, Tarif
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 6 AZR 148/09 (A)
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 20.05.2010
   
Leitsätze:

1. Ob eine tarifliche Entgeltregelung, die wie § 27 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT die Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen bemisst, deshalb keine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des aus dem Primärrecht der Europäischen Union abgeleiteten Verbots der Altersdiskriminierung in seiner Konkretisierung durch die RL 2000/78/EG beinhaltet, weil sie bei generalisierender Betrachtung Berufserfahrung honoriert, hängt von der Auslegung des Rechts der Europäischen Union ab. Diese Auslegung ist dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorbehalten.

2. Soweit es bei der Beantwortung dieser Frage auf das ebenfalls im europäischen Primärrecht gewährleistete Recht auf Kollektivverhandlungen und die dabei den Tarifvertragsparteien zustehende Tarifautonomie ankommt, kann die Auflösung einer Kollision mit dem allgemeinen Gleichheitssatz bzw. dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ebenfalls nur durch den Gerichtshof der Europäischen Union erfolgen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 22.08.2007, 86 Ca 1696/07
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.09.2008, 20 Sa 2244/07
   

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