HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Be­schluss vom 26.08.1997, 1 ABR 16/97

   
Schlagworte: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Nachtarbeit, Arbeitszeit
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 ABR 16/97
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 26.08.1997
   
Leitsätze:

1. Bei der Entscheidung des Arbeitgebers darüber, ob ein Ausgleich für Nachtarbeit nach § 6 Abs 5 ArbZG durch bezahlte freie Tage oder durch Entgeltzuschlag zu gewähren ist, hat der Betriebsrat nach § 87 Abs 1 Nr 7 und Nr 10 BetrVG mitzubestimmen.

2. Die Zahl der freien Tage und die Höhe des Zuschlags sind hingegen eine Frage der Billigkeit. Da der Arbeitgeber insoweit rechtlich gebunden ist, besteht hier ein Mitbestimmungsrecht.

3. Die Regelungsfrage entfällt nach § 6 Abs 5 ArbZG, soweit eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht. Ein tariflicher Ausgleich kann auch ohne ausdrückliche Bezeichnung in Leistungen enthalten sein, die Nachtarbeitern zustehen. Dafür müssen aber besondere Anhaltspunkte bestehen. Der Bundes-Manteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr vom 14. Juli 1988 enthält keine solche Ausgleichsregelung.

Vorinstanzen: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.1997, 12 TaBV 97/96
Arbeitsgericht Wesel, Beschluss vom 29.10.1996, 2 BV 30/96
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 1 ABR 16/97