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BAG, Ur­teil vom 20.05.1999, 2 AZR 320/98

   
Schlagworte: Fragerecht des Arbeitgebers, Vorstrafen, Anfechtung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 320/98
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 20.05.1999
   
Leitsätze: Der Arbeitgeber darf den Bewerber bei der Einstellung nach Vorstrafen fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert (ständige Rechtsprechung seit BAG 5, 159, 163 = AP Nr. 2 zu § 123 BGB). Bei der Prüfung der Eignung des Bewerbers für die geschuldete Tätigkeit (im Fall: Einstellung in den Polizeivollzugsdienst) kann es je nach den Umständen zulässig sein, daß der Arbeitgeber den Bewerber auch nach laufenden Ermittlungsverfahren fragt bzw. verpflichtet, während eines längeren Bewerbungsverfahrens anhängig werdende einschlägige Ermittlungsverfahren nachträglich mitzuteilen. Die wahrheitswidrige Beantwortung einer danach zulässigen Frage nach Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren bzw. die pflichtwidrige Unterlassung der nachträglichen Mitteilung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen unter den Voraussetzungen der §§ 123, 124 BGB die Anfechtung des Arbeitsvertrages.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Potsdam
Landesarbeitsgericht Brandenburg
   

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