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BAG, Ur­teil vom 20.08.1997, 2 AZR 620/96

   
Schlagworte: Kündigung: Fristlos, Wiedereinstellung, Kündigung: Verdachtskündigung, Verdachtskündigung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 620/96
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 20.08.1997
   
Leitsätze: Kündigt ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin wegen strafbarer Handlung bzw. wegen Verdachts einer strafbaren Handlung, so führt die Einstellung des gegen die Arbeitnehmerin insoweit eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ( § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO) weder zur Unwirksamkeit der Kündigung, noch zu einem Wiedereinstellungsanspruch der Arbeitnehmerin.

Ist in der Vorinstanz einem Kündigungsschutzantrag stattgegeben worden, so fällt ein dort hilfsweise gestellter Antrag auf Wiedereinstellung auch ohne Anschlußrechtsmittel in der Rechtsmittelinstanz an (im Anschluß an Senatsurteil vom 18. Dezember 1980 - 2 AZR 1006/78 - AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972).
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Oberhausen
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
   

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