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BVerwG, Ur­teil vom 29.09.2011, 2 C 32.10

   
Schlagworte: Beamtenrecht
   
Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen: 2 C 32.10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 29.09.2011
   
Leitsätze:

1. Dienst, den Beamte über die unionsrechtlich höchstens zulässige wöchentliche Arbeitszeit hinaus leisten, muss in vollem Umfang ausgeglichen werden (im Anschluss an Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38). Dies gilt auch für Zeiten des Bereitschaftsdienstes. (Rn.9)

2. Eine Ermäßigung des zeitlichen Ausgleichs nach Maßgabe des Mehrarbeitsrechts um fünf Stunden monatlich kommt bei Überschreitung der unionsrechtlichen Höchstarbeitszeitgrenze nicht in Betracht. (Rn.18)

3. Der Beamte muss den Ausgleichsanspruch durch einen an den Dienstherrn gerichteten Antrag geltend machen. Der vor der Antragstellung zuviel geleistete Dienst muss nicht ausgeglichen werden. (Rn.19)

Vorinstanzen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.05.2009, 1 A 2655/07
Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 25.07.2007, 4 K 1590/06
   

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