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BAG, Be­schluss vom 27.10.2010, 7 AZR 485/09 (A)

   
Schlagworte: Befristung, Haushalt
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 AZR 485/09 (A)
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 27.10.2010
   
Leitsätze: Der Senat bittet den Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) nach Art 267 AEUV darum, die Grundfrage zu beantworten, ob der Umstand, dass öffentliche Arbeitgeber nach deutschem Recht keine Verpflichtungen eingehen dürfen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind, es nach § 5 Nr 1 Buchst a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (juris: EGRL 70/99) sachlich rechtfertigt, für sie einen zusätzlichen Befristungstatbestand zu schaffen, auf den sich private Arbeitgeber nicht berufen können. Im Zusammenhang mit dieser Grundfragestellung richtet der Senat vier weitere Fragen an den Gerichtshof, die für die unionsrechtskonforme Auslegung des § 14 Abs 1 Satz 2 Nr 7 TzBfG von Bedeutung sein können.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 10.01.2008, 19 Ca 8970/06
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 8.05.2009, 10 Sa 231/08
   

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