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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 09.04.2010, 13 Sa 30/10

   
Schlagworte: Massenentlassung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 13 Sa 30/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 09.04.2010
   
Leitsätze: Nach § 18 KSchG werden Entlassungen, die nach § 17 KSchG anzuzeigen sind, vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Massenentlassungsanzeige nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit wirksam. Eine nach erfolgter Anzeigeerstattung ausgesprochene Kündigung bleibt aber als Rechtsgeschäft grundsätzlich wirksam. Sie beendet, sofern der Kündigungstermin vor Ablauf dieser Sperrfrist liegen sollte, das Arbeitsverhältnis nur nicht zu dem in der Kündigungserklärung genannten Zeitpunkt, sondern erst mit Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige, wenn keine Zustimmung der Agentur für Arbeit zu einer früheren Beendigung erfolgt.(Rn.13)
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Potsdam, Urteil vom 10.11.2009, 5 Ca 209/09
   

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