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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Be­schluss vom 24.06.2010, 26 TaBV 174/10

   
Schlagworte: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten, Eingruppierung, Eingruppierung: Betriebsrat, Betriebsrat: Eingruppierung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 26 TaBV 174/10
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 24.06.2010
   
Leitsätze:

1. Der Mitbeurteilung des Betriebsrats unterliegt - im Interesse einer größeren Gewähr für die Richtigkeit der vorgenommenen Eingruppierung und der gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung im Betrieb - auch die Beantwortung der Frage, ob die weiteren Tätigkeitsmerkmale für die Gewährung einer Zulage und damit einer höheren Vergütung erfüllt sind.

2. Nr. 6.2 GTV macht den Anspruch auf eine Teamleiterzulage von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig, die dem für die Eingruppierung nach 7.1 GTV maßgeblichen Bewertungssystem entnommen sind.

3. Ein Einverständnis des Arbeitnehmers hätte dem Zustimmungserfordernis nicht entgegengestanden. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG dient vor allem dem Schutz der Interessen der Belegschaft und daneben auch dem Schutz des einzelnen, von der personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers (vgl. BAG 20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - AP Nr. 84 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 1991, 195 = EzA § 99 BetrVG Nr. 95, zu B II 3 der Gründe). Die Voraussetzungen für die im Rahmen von Versetzungen teilweise gemachten Ausnahmen lagen hier nicht vor.

4. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen dient im Wesentlichen einer gleichmäßigen Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppen zwecks innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit und Transparenz und geht damit über die Interessen des einzelnen Arbeitnehmers hinaus.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 4.12.2009, 6 BV 10550/09
   

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