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LAG Köln, Be­schluss vom 08.02.2010, 5 TaBV 28/09

   
Schlagworte: Betriebsrat, Betriebsvereinbarung, Arbeitszeit, Arbeitszeitrecht
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 5 TaBV 28/09
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 08.02.2010
   
Leitsätze:

1. Der Betriebsrat hat Anspruch auf Durchführung der mit dem Arbeitgeber geschlossenen Betriebsvereinbarungen. (Rn.34)

2. Zu dieser Durchführungspflicht gehört bei einer Betriebsvereinbarung über die betriebliche Arbeitszeit die Pflicht des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass sich die Arbeitnehmer an die festgelegten Arbeitszeitgrenzen halten. (Rn.35)

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, 28. Oktober 2008, Az: 16 BV 77/08, Beschluss
   

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