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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 21.05.2010, 6 Sa 350/10

   
Schlagworte: Lenkzeit, Arbeitszeit
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 6 Sa 350/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 21.05.2010
   
Leitsätze:

1. Die Regelungen über Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer begründen als bloße Nebenpflichten des Arbeitgebers keinen einklagbaren Leistungsanspruch des Arbeitnehmers. (Rn.29)

2. An einer Feststellung, dass der Arbeitgeber die Regelungen über Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten zu beachten hat, besteht kein nach § 256 Abs 1 ZPO erforderliches Interesse, wenn darüber kein Streit zwischen den Parteien herrscht, dieser sich vielmehr darauf beschränkt, ob aufgetretene Verstöße auf der Disposition der Touren durch den Arbeitgeber beruhen. (Rn.30)

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 3.12.2009, 1 Ca 881/09
   

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