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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11

   
Schlagworte: Kündigung: Betriebsbedingt, Kündigung: Außerordentlich, Outsourcing, Unkündbarkeit
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 7 Sa 2164/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 07.02.2012
   
Leitsätze:

1. Vereinbart der Arbeitgeber über die Anwendung von Tarifverträgen den Ausschluss der ordentlichen Kündigung, muss er diese vertraglich eingegangene Verpflichtung auch bei der Vertragsbeendigung berücksichtigen.(Rn.35)

2. Allein die unternehmerische Entscheidung, die Reinigungsarbeiten von zwei Arbeitnehmern, die ordentlich unkündbar sind, nicht mehr durch eigene Arbeitnehmer ausführen zu lassen, mit der Folge, dass die zwei Arbeitsplätze der Reinigungskräfte in Wegfall geraten, ist für sich genommen noch nicht als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB anzusehen. Es bedarf in einem solchen Fall noch weiterer Umstände auf Arbeitgeberseite, die der unternehmerischen Entscheidung über die Prüfung nach § 1 Abs. 2 KSchG hinaus das Gewicht eines wichtigen Grundes verleihen.(Rn.38)

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 29.08.2011, 19 Ca 4676/11
   

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