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LAG Ba­den-Würt­tem­berg, Ur­teil vom 09.06.2011, 6 Sa 109/10

   
Schlagworte: Urlaub: Krankheit, Krankheit: Urlaub, Urlaubsabgeltung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Aktenzeichen: 6 Sa 109/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 09.06.2011
   
Leitsätze:

1. Auch der Bezug von Arbeitslosengeld wegen Minderung der Leistungsfähigkeit erfordert Arbeitslosigkeit. Arbeitslos ist, wer beschäftigungslos ist. Das setzt im rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnis die - zumindest konkludente - Suspendierung der Hauptleistungspflichten voraus.

2. Schließt sich an den Bezug von Arbeitslosengeld der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf unbestimmte Zeit an (längstens bis zum Eintritt der Regelaltersgrenze), bleiben die Hauptleistungspflichten suspendiert.

3. Bei suspendierten Hauptleistungspflichten entsteht kein Urlaubsanspruch. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG steht nicht entgegen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 20.08.2010, 1 Ca 74/10
   

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