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LAG Ba­den-Würt­tem­berg, Ur­teil vom 29.04.2010, 11 Sa 64/09

   
Schlagworte: Urlaub: Krankheit, Urlaubsabgeltung, Krankheit: Urlaub
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Aktenzeichen: 11 Sa 64/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 29.04.2010
   
Leitsätze:

1. Auch in einem in Folge Bezugs einer Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit ruhenden Arbeitsverhältnis entsteht Jahr für Jahr der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch.

2. Dieser Urlaubsanspruch verfällt nicht mit dem Ende des Übertragungszeitraums des § 7 Abs 3 BUrlG.

3. Einem Abgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden weiterhin wegen Erwerbsunfähigkeit nicht zur Arbeitsleistung in der Lage wäre.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 21.07.2009, 7 Ca 198/09
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10
   

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