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LAG Ba­den-Würt­tem­berg, Ur­teil vom 02.06.2009, 14 Sa 101/08

   
Schlagworte: Kündigung: Personenbedingt, Kündigung: Verhaltensbedingt, Außerdienstliches Verhalten
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Aktenzeichen: 14 Sa 101/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 02.06.2009
   
Leitsätze: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht kann die politische Betätigung für eine verfassungsfeindliche Partei als Grund für eine Kündigung in Betracht kommen, wenn der Beschäftigte im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung seiner konkreten Funktion und der staatlichen Aufgabenstellung des Arbeitgebers nicht mehr als geeignet für seine Tätigkeit angesehen werden kann. Die Mitgliedschaft und Aktivitäten für eine verfassungsfeindliche Partei begründen allerdings nur Zweifel an der Eignung des Beschäftigten. Voraussetzung für eine Kündigung ist, dass das Arbeitsverhältnis durch die politischen Aktivitäten konkret beeinträchtigt wird. Im Entscheidungsfall reichten die vom Arbeitgeber vorgetragenen Umstände nicht aus, um die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung eines in einem Druck- und Versandzentrum einer Oberfinanzdirektion beschäftigten Arbeitnehmers zu rechtfertigen. Zu einer Weiterbeschäftigung des Beschäftigten während des laufenden Kündigungsschutzprozesses ist der Arbeitgeber hingegen nicht verpflichtet, wenn nach Ausspruch der Kündigung weitere Aktivitäten für die verfassungsfeindliche Partei stattfinden, die erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue begründen.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2008, 8 Ca 142/08
   

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