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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 22.10.2010, 6 Sa 1580/10

   
Schlagworte: Betriebsübergang, Betriebsübergang: Widerspruch
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 6 Sa 1580/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 22.10.2010
   
Leitsätze:

1. Ein für den Arbeitnehmer zu Protokoll erklärter Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber ist jedenfalls dann gemäß §§ 125 Satz 1, 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nichtig, wenn er nicht vorgelesen und genehmigt worden ist.

2. In der Berufungserwiderung des Arbeitnehmers, der für die Zeit nach einem Betriebsübergang gegen den Veräußerer eine Vergütungsforderung verfolgt, ist eine konkludente Bestätigung seines Widerspruchs i.S.d. § 141 Abs. 1 BGB zu sehen, die im Falle der Beglaubigung dieses Schriftsatzes durch seinen Prozessbevollmächtigten die erforderliche Schriftform wahrt und für die auch der Prozessbevollmächtigte des Arbeitgebers entsprechend § 81 ZPO Empfangsvollmacht besitzt.

3. Eine Kündigung, die vom Betriebsveräußerer nach dem Betriebsübergang vorsorglich ausgesprochen worden ist, entfaltet ab Zugang ihre Wirkung, sobald der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht gemäß § 613a Abs. 6 BGG ausgeübt hat, weil dadurch das Arbeitsverhältnis durchgängig zum Veräußerer bestanden hat.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 06.05.2010, 2 Ca 17160/09
   

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