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LAG Düs­sel­dorf, Be­schluss vom 19.05.2010, 12 TaBV 23/10

   
Schlagworte: Berufsausbildung: Weiterbeschäftigung, Jugend- und Auszubildendenvertretung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 12 TaBV 23/10
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 19.05.2010
   
Leitsätze:

1. Ein in den letzten sechs Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestelltes Weiterbeschäftigungsverlangen wahrt die Frist des § 78 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

2. Zur Einhaltung der Schriftform genügt eine E-Mail.

3. Für die Auflösung nach § 78 a Abs. 4 BetrVG kommt es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht auf die Tatsachenlage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (BAG 25.02.2009, 7 ABR 61/07, BVerwG 11.03.2008, 6 PB 16/07).

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Essen, Beschluss vom 15.12.2009, 2 BV 67/09
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.12.2011, 7 ABR 40/10
   

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