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LAG Hamm, Ur­teil vom 15.07.2011, 13 Sa 436/11

   
Schlagworte: Kündigung, Persönlichkeitsrecht
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 13 Sa 436/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 15.07.2011
   
Leitsätze: Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sich der Arbeitnehmer, der den Alltag mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten zu einem Roman mit dem Titel "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht!" verarbeitet hat, auf die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Kunstfreiheit berufen kann.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 18.02.2011, 2 Ca 1394/10
   

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