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LAG Nie­der­sach­sen, Ur­teil vom 11.12.2009, 10 Sa 594/09

   
Schlagworte: Kündigung: Schriftform, Schriftform
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Aktenzeichen: 10 Sa 594/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 11.12.2009
   
Leitsätze:

1.
Unterzeichnet nur einer von mehreren Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, so muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde deutlich zum Ausdruck kommen.

2.
Unterschreibt nur ein Gesellschafter und fügt er keinen Vertretungszusatz hinzu, ist nicht auszuschließen, dass die Unterzeichnung der Urkunde auch durch die anderen Gesellschafter vorgesehen war und deren Unterschrift noch fehlt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Urkunde erkennen lässt, dass die Unterschrift des Gesellschafters auch im Namen der anderen erfolgt ist.

3.
Für die Frage, ob jemand eine Erklärung auch in fremdem Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an. Zu berücksichtigende Anhaltspunkte sind zum Beispiel: die dem Rechtsgeschäft zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsstand angehört, und verkehrstypische Verhaltensweisen.

4.
Die gesetzliche Schriftform ist gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch unvollkommen, Ausdruck gefunden hat.Aus dem Entscheidungstext

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück
vom 18. März 2009 – 4 Ca 462/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Vorinstanzen: 4 CA 462/08 Arbeitsgericht Osnabrück Urteil vom 18.03.2009
   

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