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Hes­si­sches LAG, Ur­teil vom 10.01.2012, 12 Sa 673/11

   
Schlagworte: Kündigungsschutzklage, Kündigungsschutzklage: Klagefrist
   
Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 12 Sa 673/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 10.01.2012
   
Leitsätze:

1. Wenn dem klagenden Arbeitnehmer gleichzeitig, in separaten Briefumschlägen, eine a. o. fristlose Kündigung und eine a. o. Kündigung mit sozialer Auslauffrist zugehen, von denen der Kläger nur das Kündigungsschreiben mit der a. o. K. mit sozialer Auslauffrist seinem Rechtsanwalt zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage übergibt, kann er seinen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage (§ 5 Abs. 1 KSchG) gegen die a. o. fristlose Kündigung nicht mit Erfolg darauf stützen, er habe seinem Anwalt nur eines der Schreiben übergeben, weil er - wenn auch fehlerhaft - davon ausgegangen sei, beide Schreiben seien inhaltlich gleich. Es hätte vom Kläger im Rahmen der ihm zuzumutenden Sorgfalt erwartet werden können, dass er dem Rechtsanwalt zur vollständigen Information - ohne eigene rechtliche Wertungen zu treffen - beide ihm zugegangenen Schreiben übergibt.

2. Der Kläger konnte jedoch gemäß § 6 KSchG analog die Kündigungsschutzklage gegen die a. o. fristlose Kündigung ohne den Eintritt der Wirkung des § 7 KSchG auch noch Ablauf der Klagefrist einreichen, weil er innerhalb der Klagefrist - mit einer weiteren Kündigungsschutzklage - die Wirksamkeit der a. o. Kündigung mit sozialer Auslauffrist angegriffen hat und das Verfahren noch in erster Instanz andauert. Da das Arbeitsgericht weder in jenem noch in diesem Kündigungsschutzverfahren einen Hinweis auf § 6 KSchG gegeben hat, eine Zurückverweisung an die erste Instanz in diesem Verfahren dem Kläger nicht die Möglichkeit der Nachholung des Klageantrags in dem anderen verfahren eröffnen würde, und weil die fristlose Kündigung offensichtlich unwirksam ist, erscheint es in analoger Anwendung des § 6 KSchG aus Gründen der Prozessökonomie als vertretbar, dem Kläger die Klagemöglichkeit in der verlängerten Klagefrist im vorliegenden Verfahren zu eröffnen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Marburg, Urteil vom 14.04.2011, 1 Ca 39/11
   

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