HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Ur­teil vom 19.12.2013, 6 AZR 190/12

   
Schlagworte: Behinderung, HIV-Infektion, Diskriminierung: Behinderung, Kündigung: HIV-Infektion, Kündigung: Personenbedingt
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 6 AZR 190/12
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 19.12.2013
   
Leitsätze:

1. Eine ordentliche Kündigung, die einen Arbeitnehmer, auf den das Kündigungsschutzgesetz (noch) keine Anwendung findet, aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe diskriminiert, ist nach § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG unwirksam. § 2 Abs. 4 AGG steht dem nicht entgegen.


2. Eine symptomlose HIV-Infektion hat eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zur Folge. Das gilt so lange, wie das gegenwärtig auf eine solche Infektion zurückzuführende soziale Vermeidungsverhalten sowie die darauf beruhenden Stigmatisierungen andauern.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Anerkenntnisteil- und Schlussurteil vom 21.7.2011 - 17 Ca 1102/11
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.1.2012 - 6 Sa 2159/11
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 6 AZR 190/12