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BAG, Ur­teil vom 19.02.2013, 9 AZR 461/11

   
Schlagworte: Teilzeit, Arbeitszeitverringerung, Elternzeit
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 461/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 19.02.2013
   
Leitsätze:

1. § 15 BEEG unterscheidet zwischen dem Konsensverfahren gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BEEG und dem Anspruchsverfahren nach § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG. Im Konsensverfahren sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin über den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit einigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG). Ist eine Einigung nicht möglich, hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gemäß § 15 Abs. 6 BEEG zweimal Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (Anspruchsverfahren).

2. Im Konsensverfahren nach § 15 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BEEG getroffene einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind nicht auf den Anspruch gemäß § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.

3. Der Anspruch auf Vertragsänderung aus § 15 Abs. 6 iVm. Abs. 7 BEEG erstreckt sich auch auf die Verteilung der verringerten Arbeitszeit.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 9.9.2010 - 7 Ca 203/10
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 18.5.2011 - 5 Sa 93/10
   

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