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LAG Nie­der­sach­sen, Ur­teil vom 11.11.2005, 10 Sa 548/05 B

   
Schlagworte: Betriebsrente
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Aktenzeichen: 10 Sa 548/05 B
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 11.11.2005
   
Leitsätze:
  1. Für die Frage, ob die verlangte Anpassung einer Betriebsrente nach § 16 BetrAVG das Unternehmen übermäßig belastet, ist auch nach einer Verschmelzung allein auf die Ertragkraft des neu entstandenen Unternehmens abzustellen.
  2. Wird durch die Verschmelzung ein bisher notleidendes Unternehmen saniert, so ist bei der Prüfung der Ertragkraft des neu entstandenen, nunmehr wirtschaftlich gesunden Unternehmens zu berücksichtigen, dass die Eigner des kapitalgewährenden Unternehmens erwarten dürfen, dass der von ihnen finanzierte Kapitalzufluss nicht sogleich wenigstens teilweise zur Finanzierung des aufgelaufenen Anpassungsbedarfs der Betriebsrentner, sondern zur Steigerung der Ertragkraft des neu entstandenen Unternehmens verwendet wird, damit sich das von ihnen eingesetzte Kapital angemessen verzinst.
  3. Für die Zeit vor der Sanierung ist den Betriebsrentnern deshalb keine Anpassung zu gewähren. Der Anpassungsbedarf wird erst ab dem Zeitpunkt der Sanierung ermittelt. Die Sanierung ist erfolgt, wenn das neue Unternehmen nach den Maßstäben der Rechtsprechung (vgl dazu BAG vom 18.02.2003 3 AZR 172/02 = AP Nr 53 zu § 16 BetrAVG) ohne Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit die Betriebsrenten anpassen kann. Die erste Anpassung erfolgt drei Jahre nach der erfolgreichen Sanierung. Im Ergebnis wird so der Rentenbeginn fiktiv auf den Zeitpunkt der Sanierung festgelegt.
Vorinstanzen: ArbG Lingen
   

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