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LAG Hamm, Ur­teil vom 03.11.2011, 15 Sa 708/11

   
Schlagworte: Kündigung: Fristlos
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 15 Sa 708/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 03.11.2011
   
Leitsätze: Zeigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bei der Strafverfolgungsbehörde an, kann die darin liegende Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte nur dann zu einer kündigungsrelevanten Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten führen, wenn sich die Anzeige als unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers (oder seiner Repräsentanten) erweist.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Siegen, Urteil vom 22.03.2011, 1 Ca 1345/10
   

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