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BAG, Ur­teil vom 10.03.2015, 3 AZR 739/13

   
Schlagworte: Betriebsrente: Anpassung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 3 AZR 739/13
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 10.03.2015
   
Leitsätze:

1. Das Bestehen eines Beherrschungsvertrags schafft eine Gefahrenlage für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Betriebsrentner am Werterhalt laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies rechtfertigt einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens, wenn sich die durch den Beherrschungsvertrag für die Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage verwirklicht hat.


2. Im Prozess hat der Versorgungsempfänger zunächst darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ein Beherrschungsvertrag besteht. Darüber hinaus muss er lediglich die bloße Behauptung erheben, die dem Beherrschungsvertrag eigene Gefahrenlage habe sich verwirklicht. Einer bespielhaften Darlegung von im Konzerninteresse erfolgten Weisungen bedarf es nicht.


3. Der Arbeitgeber hat dann im Einzelnen substantiiert und unter Benennung der Beweismittel nachvollziehbar darzulegen, dass sich die im Beherrschungsvertrag angelegte Gefahrenlage nicht verwirklicht oder seine wirtschaftliche Lage nicht in einem für die Betriebsrentenanpassung maßgeblichen Umfang verschlechtert hat.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 9.01.2013 - 5 Ca 2251/12
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 2.07.2013 - 9 Sa 277/13
   

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