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BAG, Ur­teil vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09

   
Schlagworte: Diskriminierung: Alter, BAT, Lebensaltersstufen
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 6 AZR 148/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 10.11.2011
   
Leitsätze:

1. Die in § 27 Abschn. A BAT angeordnete Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen verstieß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und bewirkte außerhalb der Überleitung in den TV-L nach dem TVÜ-Länder die Unwirksamkeit der Stufenzuordnung, soweit Angestellte nicht der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe zugeordnet waren.

2. Die Anwendung des BAT durch das Land Berlin bis zum 31. März 2010 führt dazu, dass grundsätzlich allen Angestellten des Landes Berlin bis zu diesem Zeitpunkt das Grundgehalt der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe zusteht, sofern sie ihre weitergehenden Vergütungsansprüche innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist formgerecht geltend gemacht haben.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 22.08.2007, 86 Ca 1696/07, Urteil
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.09.2008, 20 Sa 2244/07
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, Rs. C-297/10 und C-298/10, "Mai" und „Hennigs“
   

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