HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

HANDBUCH ARBEITSRECHT

Ur­tei­le und Kom­men­ta­re: Ar­beits­ver­trag

Ur­teil­s­an­mer­kun­gen zum The­ma Ar­beits­ver­trag von 2003 bis heu­te: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Arbeitgeber übergibt Arbeitsvertrag zu Unterschrift, Allgemeine Geschäftsbedingungen, vorformulierte Vertragsklauseln

Un­ser Rechts­an­walts­team kom­men­tiert seit 2001 lau­fend ak­tu­el­le Ur­tei­le und wich­ti­ge Ge­set­zes­än­de­run­gen zum Ar­beits­recht, un­ter an­de­rem zum The­ma Ar­beits­ver­trag.

Im Fol­gen­den fin­den Sie un­se­re Bei­trä­ge zu die­sem The­ma, ge­ord­net nach Jahr­gän­gen seit 2003, im Über­blick.

Bit­te be­ach­ten Sie, dass die hier wie­der­ge­ge­be­nen ar­beits­recht­li­chen Ein­schät­zun­gen auf­grund der mitt­ler­wei­le ver­stri­che­nen Zeit teil­wei­se über­holt sein kön­nen.

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  • 10/252 Arbeitgeberseitig eingeleitete Vertragsänderung durch Schweigen des Arbeitnehmers?
    27.12.2010. Ar­beits­ver­trä­ge kom­men wir al­le an­de­ren zi­vil­recht­li­chen Ver­trä­ge da­durch zu Stan­de, dass ei­ne Ver­trags­par­tei der an­de­ren Ver­trags­par­tei ein An­ge­bot un­ter­brei­tet, wel­ches die­se an­nimmt. We­der das An­ge­bot noch die An­nah­me müs­sen aus­drück­lich er­klärt wer­den, es ge­nügt so ge­nann­tes schlüs­si­ges Ver­hal­ten. Das glei­che gilt für Än­de­run­gen be­ste­hen­der Ver­trä­ge. Frag­lich kann da­her in lau­fen­den Ar­beits­ver­hält­nis­sen sein, was nun ge­nau zwi­schen den Par­tei­en ver­ein­bart wur­de. Denn das blo­ße Schwei­gen auf ein er­hal­te­nes An­ge­bot ist noch längst nicht des­sen "schlüs­si­ge" An­nah­me: Lan­des­ar­beits­ge­richt Nürn­berg, Ur­teil vom 01.06.2010, 7 Sa 402/09.
  • 10/225 Arbeitsvertragliche Vereinbarung eines Bonus durch schlüssiges Verhalten
    17.11.2010. Ar­beits­ver­trä­ge müs­sen we­der schrift­lich noch aus­drück­lich ab­ge­schlos­sen wer­den, um wirk­sam zu sein. Sie kön­nen viel­mehr auch durch so ge­nann­tes schlüs­si­ges Ver­hal­ten ver­ein­bart wer­den. Da es schon ge­nügt, wenn ein be­stimm­tes Ver­hal­ten als Ver­trags­an­ge­bot auf­ge­fasst wer­den kann, sind des­halb durch­aus auch un­ge­woll­te Ver­trä­ge mög­lich, falls das ver­meint­li­che An­ge­bot an­ge­nom­men wird: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 21.04.2010, 10 AZR 163/09
  • 10/060 Beförderung auf Probe
    26.03.2010. Ei­ne ak­tu­el­le Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Mün­chen be­fasst sich mit der Fra­ge, ob ein Ar­beit­neh­mer auf der Grund­la­ge ei­ner vom Ar­beit­ge­ber ge­stell­ten Ver­trags­klau­sel "auf Pro­be" be­för­dert wer­den kann: LAG Mün­chen, Ur­teil vom 17.12.2009, 3 Sa 644/09.
  • 10/048 Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
    10.03.2010. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Meck­len­burg-Vor­pom­mern hat ent­schie­den, dass durch die vor­läu­fi­ge Wei­ter­be­schäf­ti­gung ei­nes ge­kün­dig­ten Ar­beit­neh­mers bis zum Ab­schluss des Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­rens ein neu­es Ar­beits­ver­hält­nis auch dann be­grün­det wird, wenn die Auf­for­de­rung des Ar­beit­ge­bers zur Wei­ter­be­schäf­ti­gung er­folgt, nach­dem er in ers­ter In­stanz hier­zu ver­ur­teilt wur­de, wenn nicht der Ar­beit­neh­mer nach Er­lass des Ur­teils sei­ne Wei­ter­be­schäf­ti­gung aus­drück­lich ver­langt. LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Ur­teil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09.
  • 10/006 Übernahme von Auszubildenden
    11.01.2010. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Köln be­fasst sich in ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung mit den Vor­aus­set­zun­gen, un­ter de­nen Aus­zu­bil­den­de, die ta­rif­lich über­nom­men wer­den müs­sen, per Eil­an­trag auf vor­läu­fi­ge Über­nah­me kla­gen kön­nen, wenn der Ar­beit­ge­ber die Über­nah­me ver­wei­gert und das Haut­psa­che­ver­fah­ren an­dau­ert. LAG Köln, Be­schluss vom 23.11.2009, 4 Ta 350/09.

 

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Arbeitsrecht aktuell 2007

 

Arbeitsrecht aktuell 2006

 

Arbeitsrecht aktuell 2003

Letzte Überarbeitung: 12. August 2022

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie vor der Ent­schei­dung ste­hen, ei­nen Ar­beits­ver­trag oder ei­nen Ge­schäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag ab­zu­schlie­ßen, oder wenn Ih­nen be­reits ein kon­kre­tes Ver­trags­an­ge­bot vor­liegt, das Sie an­walt­lich über­prü­fen las­sen wol­len, be­ra­ten wir Sie je­der­zeit ger­ne.

Um das Ver­hand­lungs­kli­ma kurz vor ei­nem ge­plan­ten Ver­trags­schluss nicht zu be­las­ten, tre­ten wir in sol­chen Fäl­len in al­ler Re­gel nicht nach au­ßen in Er­schei­nung.

Für ei­ne mög­lichst ra­sche und ef­fek­ti­ve Be­ra­tung be­nö­ti­gen wir fol­gen­de Un­ter­la­gen:

  • Ent­wurf des Ar­beits­ver­trags / Ge­schäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trags (falls vor­han­den)
  • Ent­wurf ei­ner Dienst­wa­gen­re­ge­lung (falls vor­han­den)
  • Ent­wurf ei­nes Wett­be­werbs­ver­bots (falls vor­han­den)

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
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Nina Wesemann
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