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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BSG, Ur­teil vom 20.04.1977, 7 RAr 112/75

   
Schlagworte: Arbeitslosenversicherung, Sperrzeit
   
Gericht: Bundessozialgericht
Aktenzeichen: 7 RAr 112/75
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 20.04.1977
   
Leitsätze:
Vorinstanzen:
   

Bun­des­so­zi­al­ge­richt

- 7 RAr 112/75 -

Im Na­men des Vol­kes

Ur­teil

in dem Rechts­streit

 

Kläge­rin und Re­vi­si­ons­be­klag­te,

Pro­zeßbe­vollmäch­tig­te:  

ge­gen

Be­klag­te und Re­vi­si­onskläge­rin.

Der 7. Se­nat des Bun­des­so­zi­al­ge­richts hat am 20. April 1977 oh­ne münd­li­che Ver­hand­lung

für Recht er­kannt:

Auf die Re­vi­si­on der Be­klag­ten wird das Ur­teil des Lan­des­so­zi­al­ge­richts Rhein­land-Pfalz vom 22. Sep­tem­ber 1975 auf­ge­ho­ben.

Die Sa­che wird zu neu­er Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Lan­des­so­zi­al­ge­richt zurück­ver­wie­sen.

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Gründe:

Die Kläge­rin leb­te mit ih­rem 1963 ge­bo­re­nen Sohn in Ko­blenz und ar­bei­te­te dort als Verkäufe­r­in in ei­nem Le­bens­mit­tel­geschäft bei ei­ner re­gelmäßigen Ar­beits­zeit von wöchent­lich 30 St­un­den. Am 15. Fe­bru­ar 1974 kündig­te sie ihr Ar­beits­verhält­nis zum 30. April 1974. Sie woll­te zu ih­rem späte­ren Ehe­mann zie­hen, der mit sei­nen bei­den 16 und 17 Jah­re al­ten Kin­dern in Bad Neue­nahr wohn­te. Die Hei­rat fand am 20. Au­gust 1974 statt. Am 22. April 1974 sprach die Kläge­rin erst­mals beim Ar­beits­amt May­en we­gen ei­ner An­schlußbeschäfti­gung vor. Sie mel­de­te sich am 2. Mai 1974 ar­beits­los und be­an­trag­te Ar­beits­lo­sen­geld (Alg). Da­bei gab sie an, we­gen Ver­sor­gung des nun­mehr aus fünf Per­so­nen be­ste­hen­den Haus­halts könne sie le­dig­lich fünf St­un­den täglich von 8.0o bis 13.00 Uhr ar­bei­ten.

Das Ar­beits­amt stell­te mit Be­scheid vom 31. Mai 1974 das Ru­hen des An­spruchs auf Alg in der Zeit vom 1. bis 14. Mai 1974 we­gen Ein­tritts ei­ner Sperr­zeit fest, weil die Kläge­rin ihr frühe­res Ar­beits­verhält­nis oh­ne wich­ti­gen Grund gelöst und da­durch die Ar­beits­lo­sig­keit grob­fahrlässig ver­ur­sacht ha­be. Gleich­zei­tig be­wil­lig­te es Alg ab 15. Mai 1974. Der Wi­der­spruch blieb er­folg­los (Wi­der­spruchs­be­scheid vom 2. Ju­li 1974). Mit Ur­teil vom 5. De­zem­ber 1974 hat das So­zi­al­ge­richt (SG) Ko­blenz die an­ge­foch­te­nen Be­schei­de auf­ge­ho­ben und die Be­klag­te ver­ur­teilt, der Kläge­rin auch für die Zeit vom 1. bis zum 14. Mai 1974 Alg zu zah­len.

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt (LSG) hat mit Ur­teil vom 22.Sep­tem­ber 1975 die vom SG zu­ge­las­se­ne Be­ru­fung der Be­klag­ten zurück­ge­wie­sen und aus­geführt, es könne da­hin­ge­stellt blei­ben, ob die Kläge­rin ih­re Ar­beits­lo­sig­keit grob­fahrlässig oder nur fahrlässig her­bei­geführt ha­be. Sie ha­be je­den­falls für die Lösung ih­res Ar­beits­verhält­nis­ses ei­nen wich­ti­gen

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Grund ge­habt. Al­ler­dings sei die Ehe­sch­ließung und der Zu­zug zum Ehe­mann für sich al­lein kein "ab­so­lu­ter" wich­ti­ger Grund in die­sem Sin­ne. Für die Kläge­rin sei­en aber be­son­de­re Umstände hin­zu­ge­kom­men, die die An­nah­me ei­nes wich­ti­gen Grun­des recht­fer­tig­ten. Sie ha­be nämlich im Hin­blick auf die be­vor­ste­hen­de Hei­rat ne­ben der Ver­sor­gung des ei­ge­nen Soh­nes die Be­treu­ung ih­rer bei­den min­derjähri­gen zukünf­ti­gen Stief­kin­der über­neh­men sol­len. Wenn sie die­se Auf­ga­be nicht baldmöglichst hätte über­neh­men können, hätte sie u.U. die Chan­ce, sich wie­der zu ver­hei­ra­ten, ver­lo­ren. Hin­zu­kom­me, daß die Kläge­rin in Ko­blenz mit ih­rem frühe­ren ge­schie­de­nen Ehe­mann wei­ter un­ter ei­nem Dach ge­lebt und des­halb wohl auch ein natürli­ches In­ter­es­se ge­habt ha­be, die­sen Zu­stand nicht zu verlängern, nach­dem sie sich ent­schlos­sen hat­te, wie­der zu hei­ra­ten. Ih­re ernst­haf­te Ar­beits­be­reit­schaft ha­be sie durch die Vor­spra­che beim Ar­beits­amt am 22. April 1974 be­wie­sen.

Die Be­klag­te hat die zu­ge­las­se­ne Re­vi­si­on ein­ge­legt und macht gel­tend, der Kläge­rin ha­be oh­ne wei­te­res ein­leuch­ten müssen, daß ih­re Kündi­gung oh­ne An­schlußar­beits­platz Ar­beits­lo­sig­keit zur Fol­ge ha­ben würde, zu­mal da sie we­gen ih­rer persönli­chen Verhält­nis­se auf ei­ne Teil­zeit­beschäfti­gung an­ge­wie­sen ge­we­sen sei. Sie hätte sich ge­ra­de we­gen die­ser persönli­chen Verhält­nis­se ver­an­laßt se­hen müssen, zu ei­nem weit frühe­ren Zeit­punkt we­gen des An­schlußar­beits­plat­zes zum Ar­beitsmt zu ge­hen. Die Ehe­sch­ließung ha­be kei­nen wich­ti­gen Grund im Sin­ne des § 119 des Ar­beitsförde­rungs­ge­set­zes (AFG) dar­ge­stellt, weil die Kläge­rin erst mehr als fünf Mo­na­te nach der Kündi­gung ge­hei­ra­tet ha­be. Die Be­klag­te be­an­tragt,

das an­ge­foch­te­ne Ur­teil und das Ur­teil des So­zi­al­ge­richts Ko­blenz vom 5. De­zem­ber 1974 auf­zu­he­ben und die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Die Kläge­rin be­an­trag­te,

die Re­vi­si­on zurück­zu­wei­sen.

Sie macht gel­tend, sie ha­be sich zehn Ta­ge vor Be­en­di­gung ih­res Ar­beits­verhält­nis­ses und da­mit recht­zei­tig beim Ar­beits­amt ge­mel­det. Ih­re Ehe­sch­ließung sei ein wich­ti­ger Grund für den Um­zug nach Bad Neue­nahr ge­we­sen. Persönli­che Ge­sichts­punk­te, die den Zeit­punkt des Um­zugs und der Ehe­sch­ließung be­stimmt ha­ben, sei­en un­ge­prüft zu ak­zep­tie­ren.

Bei­de Be­tei­lig­te ha­ben sich mit ei­ner Ent­schei­dung durch Ur­teil oh­ne münd­li­che Ver­hand­lung ein­ver­stan­den erklärt (§ 124 Abs. 2 des So­zi­al­ge­richts­ge­set­zes -SGG-).

II

Die form- und frist­ge­recht ein­ge­leg­te und vom LSG zu­ge­las­se­ne Re­vi­si­on ist im Sin­ne der Zurück­ver­wei­sung der Sa­che an das LSG be­gründet.

Nach den bis­he­ri­gen Fest­stel­lun­gen des LSG ist ei­ne ab­sch­ließen­de Ent­schei­dung des Se­nats in der Sa­che noch nicht möglich. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 AFG tritt ei­ne Sperr­zeit von vier Wo­chen ein, die nach Abs. 2 un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zwei Wo­chen um­faßt, wenn der Ar­beits­lo­se das Ar­beits­verhält­nis gelöst und er da­durch vorsätz­lich oder grob­fahrlässig die Ar­beits­lo­sig­keit her­bei­geführt hat, oh­ne für sein Ver­hal­ten ei­nen wich­ti­gen Grund zu ha­ben. Die Vor­aus­set­zun­gen für den Ein­tritt ei­ner Sperr­zeit nach die­ser Vor­schrift sind in­so­weit erfüllt, als die Kläge­rin ihr Ar­beits­verhält­nis in Ko­blenz selbst gelöst hat. Da­durch hat sie die Ar­beits­lo­sig­keit zu­min­dest grob­fahrlässig her­bei­geführt. Die­se mögli­che Fol­ge ih­rer Kündi­gung mag ihr al­ler­dings nicht be­wußt ge­we­sen sein. Dann kommt aber zu­min­dest ei­ne be­son­ders schwe­re Ver­let­zung der Sorg­falts­pflicht in Be­tracht. Der Ar­beit­neh­mer führt mit ei­ner frei­wil­li­gen Kündi­gung sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses die Ar­beits­lo­sig­keit in der Re­gel wenn nicht vorsätz­lich so doch grob­fahrlässig her­bei, wenn er nicht min­des­tens kon­kre­te Aus­sich­ten auf

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ei­nen An­schlußar­beits­platz hat. Al­ler­dings ist für den Aus­schluß der gro­ben Fahrlässig­keit nicht un­be­dingt die fes­te Zu­si­che­rung ei­nes An­schlußar­beits­plat­zes zu ver­lan­gen (aA Schöne­fel­der-Kranz-Wan­ka, Bem. 6 zu § 119 AFG). Von gro­ber Fahrlässig­keit muß aber aus­ge­gan­gen wer­den, wenn der später Ar­beits­lo­se zur Zeit der Kündi­gung sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses über­haupt noch kei­ne Aus­sicht auf ei­nen neu­en Ar­beits­platz hat­te, und wenn er auch die all­ge­mei­nen Verhält­nis­se auf dem ört­lich in Be­tracht kom­men­den Ar­beits­markt vernünf­ti­ger­wei­se nicht so güns­tig be­ur­tei­len konn­te, daß er kei­ne Ar­beits­lo­sig­keit zu befürch­ten brauch­te. Da­zu reicht ent­ge­gen der An­sicht des SG nicht der im Frühjahr 1974 ver­brei­te­te all­ge­mei­ne Ein­druck aus, es sei mit der Wirt­schaft "nicht so schlimm,und es ge­he wie­der aufwärts". Die Kläge­rin mag die­sen Ein­druck ge­habt ha­ben. Dar­aus al­lein durf­te sie aber nicht schließen, daß sie zum 1. Mai 1974 in Bad Neue­nahr ei­ne Halb­tags­beschäfti­gung ent­spre­chend ih­ren Kennt­nis­sen fin­den würde. Sie hätte bei ei­ner der­ar­ti­gen An­nah­me die in § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG ge­for­der­te Sorg­falts­pflicht be­son­ders schwer ver­letzt. Ge­ra­de der Um­stand, daß die Kläge­rin nur ei­nen Teil­zeit­ar­beits­platz für ei­ne be­stimm­te be­ruf­li­che Tätig­keit - als Verkäufe­r­in - such­te, recht­fer­tigt es nicht, we­gen der bloßen An­nah­me, sie wer­de im An­schluß an ih­re Ar­beits­auf­ga­be an ih­rem neu­en Wohn­ort (oder er­reich­ba­rer Um­ge­bung) ei­nen gewünsch­ten Ar­beits­platz er­hal­ten, ei­ne gro­be Fahrlässig­keit iS des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG zu ver­nei­nen. In­so­weit ist es er­for­der­lich, daß die Kläge­rin, so­fern sie nicht si­cher ei­ner fes­ten An­schlußar­beits­platz in Aus­sicht hat­te, kon­kre­te An­halts­punk­te für ih­re An­nah­me hat­te, sie wer­de nach der Be­en­di­gung ih­res al­ten Ar­beits­verhält­nis­ses un­mit­tel­bar ei­nen neu­en Ar­beits­platz er­hal­ten. Ob dies der Fall war, ist vom LSG nicht fest­ge­stellt wor­den. Das LSG wird des­halb noch fest­stel­len müssen, ob die Kläge­rin et­wa aus be­son­de­ren Gründen kon­kre­te An­halts­punk­te für die An­nah­me hat­te, daß sie in Bad Neue­nahr recht­zei­tig ei­nen für sie in Be­tracht kom­men­den An­schlußar­beits­platz fin­den würde.

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Den bis­he­ri­gen. Fest­stel­lun­gen des LSG läßt sich wei­ter­hin nicht ein­deu­tig ent­neh­men, ob die Kläge­rin für ihr Ver­hal­ten ei­nen wich­ti­gen Grund iS des § 119 Abs. 1 AFG ge­habt hat. Nach der vom LSG erwähn­ten Recht­spre­chung des Se­nats zu § 80 des Ge­set­zes über Ar­beits­ver­mitt­lung und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung (AVAVG) ist ein wich­ti­ger Grund ge­ge­ben, wenn Umstände vor­lie­gen, die nach verständi­gem Er­mes­sen dem Ar­beits­lo­sen die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses nicht mehr zu­mut­bar er­schei­nen las­sen, weil sonst das In­ter­es­se des Kündi­gen­den in un­bil­li­ger Wei­se geschädigt würde (BS­GE 21, 205, 206). Der wich­ti­ge Grund in die­sem Sin­ne muß nicht nur für ei­ne frist­lo­se Kündi­gung vor­lie­gen. Viel­mehr er­faßt der Tat­be­stand des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG auch die or­dent­li­che Kündi­gung. Der Ar­beits­lo­se ent­geht bei or­dent­li­cher Kündi­gung und da­durch vorsätz­lich oder grob­fahrlässig be­wirk­ter Ar­beits­lo­sig­keit ei­ner Sperr­zeit nur, wenn er ei­nen wich­ti­gen Grund hat­te. Bei or­dent­li­cher Kündi­gung, ins­be­son­de­re aber bei frist­lo­ser Kündi­gung, muß der wich­ti­ge Grund auch den Zeit­punkt der Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses de­cken, d.h., der Ar­beits­lo­se muß ei­nen wich­ti­gen Grund dafür ha­ben, daß er das Ar­beits­verhält­nis zu dem be­stimm­ten von ihm gewähl­ten Zeit­punkt auflöst.

Die Ehe­sch­ließung und den Zu­zug zum Ehe­mann hat der Se­nat in sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung al­lein nicht als wich­ti­gen Grund an­ge­se­hen, und zwar we­der für ei­ne außer­or­dent­li­che (BSG aa0) noch für ei­ne or­dent­li­che Kündi­gung (Ur­teil vom 27. Ok­to­ber 1964 - 7 RAr 39/64 -). Der Se­nat hat dafür viel­mehr ver­langt, daß im Ein­zel­fall be­son­de­re Umstände hin­zu­tre­ten. Sol­che Umstände hat er im letz­ten Ur­teil an­ge­nom­men, weil die Kläge­rin nach der Ehe­sch­ließung be­reits sie­ben Mo­na­te lang von ih­rem Ehe­mann ge­trennt leb­te und ihn we­gen er­heb­li­cher Ent­fer­nung nur im Ab­stand von meh­re­ren Wo­chen ge­le­gent­lich be­su­chen konn­te. Zwar ist der Se­nat der Auf­fas­sung, daß die in die­sen Ent­schei­dun­gen un­ter Hin­weis auf die Recht­spre­chung des frühe­ren Reichs­ver­si­che­rungs­amts vor­ge­nom­me­ne Be­stim­mung des Be­grif­fes"wich­ti­ger Grund"

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iS des § 80 Abs. 1 AVAVG (vgl. da­zu ins­be­son­de­re BS­GE 21, 206) auch für den "wich­ti­gen Grund" iS des § 119 Abs. 1 AFG zu­trifft, je­doch hält er nicht mehr an der Auf­fas­sung fest, daß die Ar­beits­auf­ga­be zur Her­stel­lung oder Wie­der­her­stel­lung der ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft al­lein kein wich­ti­ger Grund im Sin­ne die­ser Vor­schrift ist. Wenn auch grundsätz­lich bei der Be­ur­tei­lung des "wich­ti­gen Grun­des" ei­ne Abwägung der In­ter­es­sen des ein­zel­nen mit de­nen der Ver­si­cher­ten­ge­mein­schaft vor­zu­neh­men ist, so darf nicht über­se­hen wer­den, daß der Schutz von Ehe und Fa­mi­lie Ver­fas­sungs­rang (Art. 6 des Grund­ge­set­zes -GG-) hat und die Ehe­leu­te zur Her­stel­lung der ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft ver­pflich­tet sind. Der in der Ent­schei­dung des Se­nats vom 17. Ju­li 1964 (BS­GE 21, 205) zum Aus­druck ge­kom­me­ne Ge­dan­ke, ei­ne stren­ge Be­ur­tei­lung sei ge­bo­ten, um Ma­ni­pu­la­tio­nen vor­zu­beu­gen, er­scheint je­den­falls für die Fra­ge der or­dent­li­chen Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses, um die ehe­li­che Le­bens­ge­mein­schaft her­zu­stel­len, nicht durch­grei­fend; es ist je­den­falls nur schwer denk­bar, daß ein Ar­beit­neh­mer die Ehe schließt, um da­durch ei­nen wich­ti­gen Grund zur Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses zu ha­ben und oh­ne Auf­er­le­gung ei­ner Sperr­zeit Alg be­zie­hen zu können. Wird das Ar­beits­verhält­nis we­gen ei­nes an­de­ren Grun­des gekündigt und wird der Ar­beit­neh­mer da­durch ar­beits­los, daß er kei­nen An­schlußar­beits­platz erhält oder im Zeit­punkt der Kündi­gung kei­ne kon­kre­ten Aus­sich­ten auf ei­nen An­schlußar­beits­platz hat, so können die in den o.a, Ent­schei­dun­gen auf­ge­stell­ten Grundsätze in je­dem Fal­le Ma­ni­pu­la­tio­nen vor­beu­gen. Der Ge­san­ke, daß ein Ar­beit­neh­mer - im In­ter­es­se der Ver­si­cher­ten­ge­mein­schaft - bei ei­ner Ehe­sch­ließung die Her­stel­lung der ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft not­falls hin­aus­schie­ben müsse, stellt kein ge­eig­ne­tes Mit­tel dar, um den "wich­ti­gen Grund" iS des § 119 Abs. 1 AFG zu ob­jek­ti­vie­ren. Es ist zwar rich­tig, daß bei des­sen Be­ur­tei­lung letzt­lich der Ein­zel­fall ent­schei­dend ist; ei­ne zeit­li­che Ab­gren­zung, nach der es dem Ar­beit­neh­mer er­laubt wäre, oh­ne Sperr­zeit das Ar­beits­verhält­nis zur Her­stel­lung der ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft zu kündi­gen, müßte ge­ra­de bei der Be­trach­tung des Ein­zel­fal­les da­zu führen, daß die

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Ver­wal­tung - und im Streit­fall das Ge­richt - ei­ne Abwägung der In­ter­es­sen der. Ver­si­cher­ten­ge­mein­schaft mit den (zu­dem höchst­persönli­chen) ehe­li­chen In­ter­es­sen vor­zu­neh­men hätte. Der da­mit mögli­cher­wei­se ver­bun­de­ne Ein­griff in höchst­persönli­che Rech­te und Pflich­ten von Ehe­gat­ten er­scheint im Rah­men der nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG ge­bo­te­nen Be­trach­tung nicht ge­recht­fer­tigt, so daß in­so­weit das In­ter­es­se der Ver­si­cher­ten­ge­mein­schaft zurück­tre­ten muß. Dar­aus folgt, daß ein Ar­beit­neh­mer, der zur Her­stel­lung der ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft das Ar­beits­verhält­nis (frist­gemäß) kündigt, weil er sei­nen bis­he­ri­gen Ar­beits­platz zu­mut­bar nicht mehr er­rei­chen kann und des­halb ar­beits­los wird, für sein Ver­hal­ten ei­nen wich­ti­gen Grund iS des § 119 Abs. 1 AFG hat.

Der vor­lie­gen­de Fall ist al­ler­dings da­durch ge­kenn­zeich­net, daß die Kläge­rin be­reits vor der Ehe­sch­ließung, al­so nicht zur Her­stel­lung der ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft am 30. April 1974 ihr Ar­beits­verhält­nis in Ko­blenz auf­ge­ge­ben hat. Sie hat nämlich erst meh­re­re Mo­na­te nach Be­ginn ih­rer Ar­beits­lo­sig­keit - am 20. Au­gust 1974 - ge­hei­ra­tet. Des­halb kann die­se Ehe­sch­ließung kein wich­ti­ger Grund für die Lösung des Ar­beits­verhält­nis­ses sein. Die Kläge­rin ist nicht zu ih­rem Ehe­mann um­ge­zo­gen, son­dern zu ih­rem Ver­lob­ten. Die­ser Um­stand ist je­den­falls für sich al­lein kein "wich­ti­ger Grund". An­ders als die Ehe ge­nießen die Be­zie­hun­gen zwi­schen den Ver­lob­ten nicht den be­son­de­ren Schutz der Rechts­ord­nung, wie er ins­be­son­de­re in Art. 6 GG und in vie­len Be­stim­mun­gen des So­zi­al­rechts zum Aus­druck kommt. Selbst wenn man den Um­stand ein­be­zieht, daß ei­ne ge­mein­schaft­li­che Le­bensführung von Mann und Frau oh­ne recht­li­che Bin­dung oder von Ver­lob­ten heut­zu­ta­ge von wei­ten Krei­sen der Bevölke­rung to­le­riert wird, so kann die­ser Le­bens­ge­mein­schaft den­noch nicht im Verhält­nis zur Ver­si­cher­ten­ge­mein­schaft die glei­che Wir­kung und der glei­che Schutz zu­er­kannt wer­den wie der ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft. Die - im Ge­gen­satz zur ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft - von der Rechts­ord­nung we­der gewünsch­te noch ge­for­der­te Ge­mein­schaft ent­springt persönli­chen Bedürf­nis­sen oder Wünschen, die ge­genüber den In­ter­es­sen der Ver­si­cher­ten­ge­mein­schaft der Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung an ei­ner Auf­recht­er­hal­tung des Ar­beits­verhält­nis­ses zurück­ste­hen müssen.

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Auch die vom LSG her­vor­ge­ho­be­ne Ab­sicht der Kläge­rin, ih­rem späte­ren Ehe­mann und sei­nen Kin­dern den Haus­halt zu führen, reicht als wich­ti­ger Grund für die Lösung des Ar­beits­verhält­nis­ses in Ko­blenz nicht aus. Ein un­ver­sorg­ter Haus­halt kann, ins­be­son­de­re wenn da­zu klei­ne Kin­der gehören, schnel­le Hil­fe drin­gend er­for­der­lich ma­chen. Ob im Not­fall für ei­nen Außen­ste­hen­den, der zur Hil­fe be­reit ist, ein wich­ti­ger Grund für die Kündi­gung sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses und die Her­beiführung von Ar­beits­lo­sig­keit sein kann, kann hier da­hin­ste­hen. Nach den Fest­stel­lun­gen des LSG liegt ein sol­cher Fall hier nämlich nicht vor. Der späte­re Ehe­mann der Kläge­rin und sei­ne 16 und 17 Jah­re al­ten Kin­der hat­ten den Haus­halt vor­her schon selbst ver­sor­gen müssen. Die­ser Um­stand und das Al­ter der Kin­der müssen in die Be­trach­tung ein­be­zo­gen wer­den. Von dem jet­zi­gen Ehe­mann der Kläge­rin konn­te vernünf­ti­ger­wei­se ver­langt wer­den, daß er auf die Be­lan­ge der Kläge­rin Rück­sicht nahm und nicht ver­lang­te, daß sie ihr Ar­beits­verhält­nis schon vor der Hei­rat auf­gab. Wenn um­ge­kehrt die Kläge­rin hoff­te, durch schnel­len Um­zug nach Bad Neue­nahr und Über­nah­me des Haus­halts die Ehe­sch­ließung zu si­chern, so muß die­ser Wunsch ih­rem pri­va­ten Be­reich zu­ge­rech­net und kann nicht als wich­ti­ger Grund an­er­kannt wer­den. Das gilt auch für die An­nah­me des LSG, daß die Kläge­rin ein natürli­ches In­ter­es­se ha­ben mußte, aus der Nach­bar­schaft ih­res frühe­ren Ehe­man­nes weg­zu­zie­hen.

Al­ler­dings könn­te für die Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses durch die Kläge­rin zum 30. April 1974 ein wich­ti­ger Grund iS des § 119 Abs. 1 AFG ge­ge­ben sein, wenn sie zur Zeit der Kündi­gung be­rech­tig­ter­wei­se da­von aus­ge­hen konn­te, daß die Hei­rat bis zum 1. Mai 1974 statt­fin­den würde. So­fern nämlich die Ab­sicht be­stan­den ha­ben soll­te, bis et­wa An­fang Mai 1974 zu hei­ra­ten, wäre die Kündi­gung er­folgt, um die ehe­li­che Le­bens­ge­mein­schaft mit ih­rem jet­zi­gen Ehe­mann auf­zu­neh­men. Die Kläge­rin müßte al­ler­dings nach­wei­sen, daß be­reits Schrit­te un­ter­nom­men wor­den wa­ren, die ei­ne Ehe­sch­ließung bis et­wa An­fang Mai 1974 ermöglich­ten, ge­ge­be­nen­falls wel­che äußeren Hin­der­nis­se ob­jek­tiv auf­ge­tre­ten sind, die der ursprüng­li­che

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Ab­sicht ent­ge­gen­stan­den. Auch hier­zu wird das LSG noch wei­te­re Fest­stel­lun­gen tref­fen müssen. Es wäre al­ler­dings wei­ter zu ver­lan­gen, daß die Kläge­rin sich so­fort um ei­ne Verlänge­rung des al­ten Ar­beits­verhält­nis­ses bemüht hätte, so­bald die Ver­schie­bung des Hei­rats­ter­mins be­kannt wur­de. Im In­ter­es­se der Ver­si­cher­ten­ge­mein­schaft muß es als zu­mut­bar an­ge­se­hen wer­den, daß der Ver­si­cher­te, so­fern er er­ken­nen kann, daß der für die Auflösung des Ar­beits­verhält­nis­ses vor­han­den ge­we­se­ne wich­ti­ge Grund entfällt, Maßnah­men trifft, um die­se Auflösung zu ver­hin­dern.

Nach al­lem ist das an­ge­foch­te­ne Ur­teil auf­zu­he­ben und die Sa­che an das LSG zurück­zu­ver­wei­sen, das auch über die Kos­ten des Re­vi­si­ons­ver­fah­rens in sei­nem ab­sch­ließen­den Ur­teil zu ent­schei­den hat.

zu­gleich für Rich­ter am Bun­des­so­zi­al­ge­richt , der we­gen Er­kran­kung ver­hin­dert ist, sei­ne Un­ter­schrift bei­zufügen.

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Nina Wesemann
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Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

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