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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Abrisskalender

Das Teil­zeit- und Be­fris­tungs­ge­setz (kurz: "Tz­B­fG") heißt of­fi­zi­ell mit vol­lem Na­men "Ge­setz über Teil­zeit­ar­beit und be­fris­te­te Ar­beits­ver­hält­nis­se". Es re­gelt die Rech­te der in Teil­zeit be­schäf­tig­ten Ar­beit­neh­mer. Au­ßer­dem gibt das Tz­B­fG Ar­beit­neh­mern und Ar­beit­neh­me­rin­nen das Recht zur Ver­rin­ge­rung ih­rer Ar­beits­zeit und ent­hält Re­ge­lun­gen über die Be­fris­tung von Ar­beits­ver­hält­nis­sen und über die Ar­beit auf Ab­ruf.

Das Recht zur Ar­beits­zeit­ver­rin­ge­rung wur­de durch das Ge­setz zur Wei­ter­ent­wick­lung des Teil­zeit­rechts - Ein­füh­rung ei­ner Brü­cken­teil­zeit, vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2384), zum 01.01.2019 ver­bes­sert. Seit An­fang 2019 kön­nen Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­me­rin­nen ei­ne zeit­lich be­grenz­te Teil­zeit ver­lan­gen ("Brü­cken­teil­zeit"), so dass sie im An­schluss dar­an wie­der im bis­he­ri­gen zeit­li­chen Um­fang ar­bei­ten kön­nen. Ei­ne Check­lis­te zum The­ma Brü­cken­teil­zeit fin­den Sie hier.

Wer in Teil­zeit be­schäf­tigt ist, muss nicht not­wen­dig ei­ne nur ge­ring­fü­gi­ge Be­schäf­ti­gung, d.h. ei­nen sog. Mi­ni­job aus­üben. Nicht je­de Teil­zeit­kraft ist ein Mi­ni­job­ber. Um­ge­kehrt sind aber al­le Mi­ni­job­ber auch Teil­zeit­kräf­te im Sin­ne des Tz­B­fG.

Weil die meis­ten Teil­zeit­kräf­te im­mer noch Frau­en sind, be­tref­fen Schlech­ter­stel­lun­gen von Teil­zeit­kräf­ten mit­tel­bar vor al­lem Frau­en und sind da­her ei­ne un­zu­läs­si­ge Frau­en­dis­kri­mi­nie­rung. Vor die­sem Hin­ter­grund schreibt § 4 Tz­B­fG vor, dass teil­zeit­be­schäf­tig­te Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­me­rin­nen nicht schlech­ter be­han­delt wer­den dür­fen als ver­gleich­ba­re voll­zeit­be­schäf­tig­te Mit­ar­bei­ter, es sei denn, daß sach­li­che Grün­de ei­ne un­ter­schied­li­che Be­hand­lung recht­fer­ti­gen.

Da­mit Sie mög­lichst rasch zu je­dem Pa­ra­gra­phen die pas­sen­den Rechts­in­for­ma­tio­nen fin­den, ha­ben wir den Ge­set­zes­text mit Links zu den ein­schlä­gi­gen Hand­buch­ar­ti­keln un­se­res On­line-Hand­buchs zum Ar­beits­recht ver­se­hen. Bit­te be­ach­ten Sie, dass dies ei­ne Ge­set­zes­be­ar­bei­tung durch uns dar­stellt. Der recht­lich ver­bind­li­che ("amt­li­che") Ge­set­zes­text ist nur im Bun­des­ge­setz­blatt (BGBl) ent­hal­ten, und zwar in des­sen ge­druck­ter Fas­sung. Ak­tu­el­le und ver­läss­li­che Fas­sun­gen des Tz­B­fG und an­de­rer Ge­set­ze fin­den Sie im In­ter­net z.B. un­ter http://de­ju­re.org/ oder un­ter www.ge­set­ze-im-in­ter­net.de.


Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt
Teilzeitarbeit

§ 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG): Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit

Dritter Abschnitt
Befristete Arbeitsverträge

Vierter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften


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Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
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