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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Ur­teil vom 20.02.2001, 9 AZR 44/00

   
Schlagworte: Zeugnis, Wunschformel, Dankesformel
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 44/00
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 20.02.2001
   
Leitsätze:

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.

Vorinstanzen: ArbG Darmstadt Hessisches LAG
   

 


BUN­DES­AR­BEITS­GERICHT

 

9 AZR 44/00

14 Sa 1157/98

Hes­si­sches
Lan­des­ar­beits­ge­richt

 


Im Na­men des Vol­kes!

 

Verkündet am

20. Fe­bru­ar 2001

 

UR­TEIL

 

Brüne, Ur­kunds­be­am­tin

der Geschäfts­stel­le

In Sa­chen

Be­klag­te, Wi­derkläger, Be­ru­fungskläger, An­schlußbe­ru­fungs­be­klag­te und Re­vi­si­onskläger,

PP.

Kläge­rin, Wi­der­be­klag­te, Be­ru­fungs­be­klag­te, An­schlußbe­ru­fungskläge­rin und Re­vi­si­ons­be­klag­te,

hat der Neun­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts auf­grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 20. Fe­bru­ar 2001 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Prof. Dr. Lei­ne­mann, den Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Düwell, die Rich­te­rin am Bun­des­ar­beits­ge­richt Rei­ne­cke, die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Schwarz und Trümner für Recht er­kannt:


Auf die Re­vi­si­on der Be­klag­ten wird das Ur­teil des Hes­si­schen Lan­des­ar­beits­ge­richts vom 17. Ju­ni 1999 - 14 Sa 1157/98 auf­ge­ho­ben, so­weit es die Be­klag­ten auf die An­schlußbe­ru­fung
 


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der Kläge­rin ver­ur­teilt und die Be­ru­fung der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Darm­stadt vom 10. Fe­bru­ar 1998 - 4 Ca 248/97 - zurück­ge­wie­sen hat.


Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts geändert, so­weit es die Be­klag­ten ver­ur­teilt hat, dem Zeug­nis der Kläge­rin fol­gen­de Schlußfor­mel hin­zu­zufügen:


„Für die Zu­kunft wünschen wir Frau H al­les Gu­te und wei­ter­hin viel Er­folg."


Die Kla­ge wird in­so­weit ab­ge­wie­sen.

Die An­schlußbe­ru­fung der Kläge­rin wird ins­ge­samt zurück­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Ver­fah­rens vor dem Ar­beits­ge­richt wer­den ge­gen­ein­an­der auf­ge­ho­ben. Die Kos­ten des Be­ru­fungs- und Re­vi­si­ons­ver­fah­rens hat die Kläge­rin zu tra­gen.

 


Von Rechts we­gen!

Tat­be­stand

 

Die Par­tei­en strei­ten über die Ver­pflich­tung der Be­klag­ten, der Kläge­rin ein Ar­beits­zeug­nis zu er­tei­len, daß ei­ne sog. Schlußfor­mel enthält.


Die 1971 ge­bo­re­ne Kläge­rin, Dipl. In­for­ma­ti­ons­wir­tin, war bei den Be­klag­ten seit Ok­to­ber 1994 als Sach­be­ar­bei­te­rin für die Da­ten­bank­re­cher­che beschäftigt. Sie er­hielt zu­letzt ei­ne mo­nat­li­che Vergütung von 6.750,00 DM brut­to. Das Ar­beits­verhält­nis en­de­te auf Wunsch der Kläge­rin zum 15. Fe­bru­ar 1997. In dem Ar­beits­zeug­nis be­schei­nig­ten die Be­klag­ten der Kläge­rin, sie ha­be die über­tra­ge­nen Auf­ga­ben im­mer zu­verlässig und ge­wis­sen­haft zur volls­ten Zu­frie­den­heit erfüllt. Außer­dem ver­merk­ten sie, die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses sei auf Wunsch der Kläge­rin er­folgt.


Die Kläge­rin hat vor dem Ar­beits­ge­richt die Führungs- und Leis­tungs­be­ur­tei­lung als un­vollständig gerügt und meh­re­re Ände­run­gen des Zeug­nis­ses ver­langt. Außer­dem hat sie gel­tend ge­macht, die Be­klag­ten hätten das Zeug­nis um all­ge­mein übli­che Schlußsätze zu ergänzen. An­dern­falls wer­de der Zeug­nis­in­halt ent­wer­tet. Hier­zu hat sie zu­letzt be­an­tragt,
 


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die Be­klag­ten zu ver­ur­tei­len, das Zeug­nis wie folgt zu ergänzen:


„Wir be­dau­ern ihr Aus­schei­den und dan­ken ihr für die stets gu­te Zu­sam­men­ar­beit. Für die Zu­kunft wünschen wir Frau H al­les Gu­te und wei­ter­hin viel Er­folg."

Die Be­klag­ten ha­ben be­an­tragt, die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Das Ar­beits­ge­richt hat der Kla­ge we­gen der von der Kläge­rin be­an­trag­ten Ände­run­gen der Leis­tungs- und Führungs­be­ur­tei­lung statt­ge­ge­ben. Es hat die Be­klag­ten außer­dem ver­ur­teilt, der Kläge­rin im Zeug­nis für die Zu­kunft al­les Gu­te und wei­ter­hin viel Er­folg zu wünschen. Die wei­ter­ge­hen­de Kla­ge hat das Ar­beits­ge­richt ab­ge­wie­sen. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Be­ru­fung der Kläge­rin zurück­ge­wie­sen und im übri­gen die Be­klag­ten ver­ur­teilt, das Zeug­nis über die ver­lang­te Wunsch­for­mel hin­aus auch um die Dan­kes­for­mel zu ergänzen. Hier­ge­gen wen­den sich die Be­klag­ten mit der vom Bun­des­ar­beits­ge­richt zu­ge­las­se­nen Re­vi­si­on. Die Kläge­rin be­an­tragt de­ren Zurück­wei­sung.


Ent­schei­dungs­gründe


Die Re­vi­si­on der Be­klag­ten ist be­gründet.


A. Der Se­nat kann in der Sa­che ent­schei­den; die Be­ru­fung der Be­klag­ten war zulässig.


I. Die Zulässig­keit der Be­ru­fung gehört zu den in der Re­vi­si­on von Amts we­gen zu prüfen­den Pro­zess­fort­set­zungs­vor­aus­set­zun­gen (vgl. BAG 20. Fe­bru­ar 1986 - 6 AZR 236/84 - BA­GE 51, 163 mwN). Es kommt nicht dar­auf an, daß das Lan­des­ar­beits­ge­richt die Be­ru­fung für zulässig an­ge­se­hen hat (BAG 25. Ok­to­ber 1973 - 2 AZR 526/72 - AP ZPO § 518 Nr. 22).


Die Kläge­rin hat gel­tend ge­macht, der für die Zulässig­keit der Be­ru­fung er­for­der­li­che Be­schwer­de­wert von mehr 800,00 DM (§ 64 Abs. 2 ArbGG aF) sei nicht er­reicht, weil die Be­klag­ten sich nur ge­gen die Ver­ur­tei­lung zur Auf­nah­me der „Wunsch­for­mel" ge­wandt hätten. Da die Kläge­rin ins­ge­samt 12 Ände­run­gen ver­langt ha­be, be­tra­ge nach dem vom Ar­beits­ge­richt fest­ge­setz­ten Streit­wert von 6.750,00 DM
 


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der Wert je­der Ände­rung nur 562,50 DM. Das ist nicht rich­tig. Die Be­schwer der Be­klag­ten beträgt 6.750,00 DM.


II. Der An­spruch des Ar­beit­neh­mers auf Er­tei­lung oder auf „Be­rich­ti­gung/Ergänzung" ei­nes Ar­beits­zeug­nis­ses nach § 630 BGB wird un­ter Berück­sich­ti­gung der in § 12 Abs. 7 ArbGG für den Kündi­gungs­schutz­pro­zeß be­stimm­ten Höchst­gren­ze von ei­nem Vier­tel­jah­res­ver­dienst re­gelmäßig mit ei­nem Mo­nats­lohn be­wer­tet (vgl. Schaub Ar­beits­ge­richts­ver­fah­ren 7. Aufl. § 48 Rn. 58 mwN). Hierfür kommt es auf den Um­fang der vom Ar­beit­neh­mer ver­lang­ten Ände­run­gen nicht an. Ge­gen­stand des Rechts­streits ist, ob der Ar­beit­ge­ber den Zeug­nis­an­spruch ord­nungs­gemäß erfüllt hat (BAG 23. Ju­ni 1960 - 5 AZR 560/58 - BA­GE 9, 289). Erst mit der ord­nungs­gemäßen Erfüllung er­lischt der An­spruch des Ar­beit­neh­mers (§ 362 Abs. 1 BGB). Der Streit­wert verändert sich da­her auch dann nicht, wenn der Ar­beit­ge­ber das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts nur teil­wei­se an­greift und es im übri­gen rechts­kräftig wer­den läßt. Das Aus­maß der vom Ar­beit­neh­mer ver­lang­ten Ände­run­gen hat bei ei­nem teil­wei­sen Ob­sie­gen und Un­ter­lie­gen der Par­tei­en al­lein für die Kos­ten­ent­schei­dung nach § 92 ZPO Be­deu­tung.

B. Die Re­vi­si­on der Be­klag­ten ist be­gründet. Die Kläge­rin hat ge­gen die Be­klag­ten kei­nen An­spruch, das Ar­beits­zeug­nis um die For­mu­lie­run­gen zu ergänzen, die Be­klag­ten dank­ten ihr für die stets gu­te Zu­sam­men­ar­beit und wünsch­ten ihr für die Zu­kunft al­les Gu­te und wei­ter­hin viel Er­folg.

I. Ein An­spruch der Kläge­rin er­gibt sich nicht nach § 630 BGB. Die ver­lang­ten Schlußsätze gehören nicht zum ge­setz­lich ge­schul­de­ten In­halt ei­nes Ar­beits­zeug­nis­ses.


1. Der Ar­beit­ge­ber hat nach § 630 BGB (eben­so nach § 73 HGB und § 113 Ge­wO) bei Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses dem Ar­beit­neh­mer ein Zeug­nis über Art und Dau­er des Ar­beits­verhält­nis­ses zu er­tei­len. Auf Ver­lan­gen des Ar­beit­neh­mers muß sich das Zeug­nis auf Führung und Leis­tung er­stre­cken. Ein Zeug­nis mit die­sem In­halt hat die Kläge­rin vor dem Ar­beits­ge­richt rechts­kräftig erstrit­ten. Auch die Kläge­rin macht nicht gel­tend, Schlußsätze sei­en Be­stand­teil der ge­schul­de­ten Führungs- und Leis­tungs­be­ur­tei­lung.


2. Ein An­spruch auf die be­gehr­ten Schlußsätze er­gibt sich nicht aus an­de­ren
Gründen.
 


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a) Als Be­wer­bungs­un­ter­la­ge des Ar­beit­neh­mers und Ent­schei­dungs­grund­la­ge für die Per­so­nal­aus­wahl künf­ti­ger Ar­beit­ge­ber muß das Zeug­nis in­halt­lich wahr und zu­gleich von verständi­gem Wohl­wol­len ge­genüber dem Ar­beit­neh­mer ge­tra­gen sein; es darf des­sen wei­te­res Fort­kom­men nicht un­ge­recht­fer­tigt er­schwe­ren (vgl. BAG 3. März 1993 - 5 AZR 182/92 - AP BGB § 630 Nr. 20 = EzA BGB § 630 Nr. 17 mwN). Vom Ar­beit­ge­ber wird ver­langt, daß er den Ar­beit­neh­mer auf der Grund­la­ge von Tat­sa­chen be­ur­teilt und, so­weit das möglich ist, ein ob­jek­ti­ves Bild über den Ver­lauf des Ar­beits­verhält­nis­ses ver­mit­telt.


Das Zeug­nis muß des­halb all­ge­mein verständ­lich ge­faßt sein. In die­sem Rah­men ist der Ar­beit­ge­ber grundsätz­lich frei in der For­mu­lie­rung des Zeug­nis­ses, so lan­ge das Zeug­nis nichts Fal­sches enthält (BAG 29. Ju­li 1971 - 2 AZR 250/70 - AP BGB § 630 Nr. 6 = EzA BGB § 630 Nr. 1). „Falsch" ist ein Zeug­nis auch dann, wenn es Merk­ma­le enthält, die den Zweck ha­ben, den Ar­beit­neh­mer in ei­ner aus dem Wort­laut des Zeug­nis­ses nicht er­sicht­li­chen Wei­se zu kenn­zeich­nen und de­nen ent­nom­men wer­den muß, der Ar­beit­ge­ber dis­tan­zie­re sich vom buchstäbli­chen Wort­laut sei­ner Erklärun­gen, der Ar­beit­neh­mer wer­de in Wahr­heit an­ders be­ur­teilt, nämlich ungüns­ti­ger als im Zeug­nis be­schei­nigt (vgl. BAG 21. Sep­tem­ber 1999 - 9 AZR 893/98 - AP BGB § 630 Nr. 23 = EzA BGB § 630 Nr. 22 mwN). Ein un­zulässi­ges Ge­heim­zei­chen kann auch im Aus­las­sen ei­nes an sich er­war­te­ten Zeug­nis­in­halts be­ste­hen (BAG 29. Ju­li 1971 - 2 AZR 250/70 - aaO). Hat der Ar­beit­ge­ber kein in die­sem Sinn ord­nungs­gemäßes Zeug­nis er­teilt, kann der Ar­beit­neh­mer Erfüllung sei­nes An­spruchs ver­lan­gen (ständi­ge Recht­spre­chung BAG 17. Fe­bru­ar 1988 - 5 AZR 638/86 - BA­GE 57, 329).


b) Das Feh­len der von der Kläge­rin ver­lang­ten Schlußsätze macht das Zeug­nis nicht un­vollständig; es ist kein un­zulässi­ges Ge­heim­zei­chen.

aa) Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat im An­schluß an die Ausführun­gen der Kläge­rin an­ge­nom­men, der Ar­beit­ge­ber schul­de auf die Ge­samt­no­te ab­ge­stimm­te Schlußsätze. Bei her­vor­ra­gen­der Be­ur­tei­lung sei das Aus­schei­den des Ar­beit­neh­mers zu be­dau­ern, bei ei­ner gu­ten Be­ur­tei­lung wie sie die Kläge­rin er­hal­ten ha­be, müsse der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer je­den­falls dan­ken. An­dern­falls wer­de das Zeug­nis ent­wer­tet, da Schlußsätzen we­gen der all­ge­mein kri­ti­schen Hal­tung von Zeug­nis­le­sern ge­gen die Rich­tig­keit von Zeug­nis­in­hal­ten ei­ne po­si­ti­ve Be­deu­tung und ih­rem Feh­len oft ei­ne ne­ga­ti­ve Be­deu­tung bei­ge­mes­sen wer­de.

bb) Der Se­nat folgt dem nicht.


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(1) Die Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts zur un­zulässi­gen Aus­las­sung, dem sog. be­red­ten Schwei­gen, be­trifft den ge­setz­lich ge­schul­de­ten Zeug­nis­in­halt, al­so ua. die Leis­tungs- und Führungs­be­ur­tei­lung, die sich auf das An­for­de­rungs­pro­fil der vom Ar­beit­neh­mer wahr­ge­nom­me­nen Auf­ga­ben be­zie­hen muß, wie es sich aus der Tätig­keits­be­schrei­bung ab­le­sen läßt (BAG 29. Ju­li 1971 - 2 AZR 250/70 - aaO). Die­se Recht­spre­chung ist auf das Feh­len von Schlußsätzen nicht zu über­tra­gen (so im Er­geb­nis auch RGRK/Ei­se­mann BGB 12. Aufl. § 630 Rn. 41 zu 7 q; ErfK/Müller-Glöge 2. Aufl. § 630 BGB Rn. 93; Stau­din­ger/Preis BGB 13. Aufl. § 630 Rn. 49; Pfeif-fer/Lei­ne­mann Ge­wO Stand: De­zem­ber 2000 § 113 Rn. 91 IS 38]; Schmid DB 1988, 2253, 2254; Ro ßbruch Anm. zu LAG Ber­lin 10. De­zem­ber 1998 - 10 Sa 106/98 - PfIR 2000, 341, 344; aA für Zu­kunftswünsche Sch­le ßmann Das Ar­beits­zeug­nis 16. Aufl. S 163 f.; Weus­ter/Scheer Ar­beits­zeug­nis­se in Text­bau­stei­nen 5. Aufl. S 72 f.).


(2) Rich­tig ist, daß Schlußsätze viel­fach ver­wen­det wer­den. Sie wer­den als „übli­cher" Zeug­nis­in­halt be­zeich­net (vgl. LAG Hamm 28. Au­gust 1997 - 4 Sa 1926/96 - NZA-RR 1998, 490 Ls.). Im Schrift­tum wird emp­foh­len, mit ih­nen das Zeug­nis ab­zu­sch­ließen und die Ge­le­gen­heit zu nut­zen, auf die Per­son des Ar­beit­neh­mers und sei­ne Leis­tung ab­ge­stimm­te Ak­zen­te zu set­zen, um das im Zeug­nis ge­zeich­ne­te Bild ab­zu­run­den (Dach­rodt Zeug­nis­se le­sen und ver­ste­hen 5. Aufl. S 81 ff.; Haas/Müller Dienst­zeug­nis­se in öffent­li­chen Ver­wal­tun­gen und Be­trie­ben 3. Aufl. S 60). Schlußsätze sind mit­hin nicht „be­ur­tei­lungs­neu­tral", son­dern ge­eig­net, die ob­jek­ti­ven Zeug­nis­aus­sa­gen zu Führung und Leis­tung des Ar­beit­neh­mers und die An­ga­ben zum Grund der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses zu bestäti­gen oder zu re­la­ti­vie­ren. So­weit der Ar­beit­ge­ber sol­che Re­de­wen­dun­gen ver­wen­det, müssen sie da­her mit dem übri­gen Zeug­nis­in­halt in Ein­klang ste­hen (ErfK/Müller-Glöge aaO Rn. 94). Ist das nicht der Fall, kann der Ar­beit­neh­mer den Ar­beit­ge­ber auf Er­tei­lung ei­nes ord­nungs­gemäßen Zeug­nis­ses in An­spruch neh­men (LAG Hamm 12. Ju­li 1994 - 4 Sa 564/94 - LA­GE BGB § 630 Nr. 26 Ls.).

(3) Wei­ter­ge­hen­de Rechts­fol­gen las­sen sich aus die­ser Zeug­nis­pra­xis nicht her­lei­ten. Po­si­ti­ve Schlußsätze sind ge­eig­net, die Be­wer­bungs­chan­cen des Ar­beit­neh­mers zu erhöhen. Ein Zeug­nis mit „pas­sen­den" Schlußsätzen wird da­her auf­ge­wer­tet. Dar­aus läßt sich aber nicht im Um­kehr­schluß fol­gern, ein Zeug­nis oh­ne je­de Schlußfor­mu­lie­rung wer­de in un­zulässi­ger Wei­se „ent­wer­tet". Viel­mehr ob­liegt dem Ar­beit­ge­ber die For­mu­lie­rung und Ge­stal­tung des Zeug­nis­ses (BAG 29. Ju­li 1971 - 2 AZR 250/70 -
 


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aa0). Zu sei­ner Ge­stal­tungs­frei­heit gehört auch die Ent­schei­dung, ob er das Zeug­nis um Schlußsätze an­rei­chert.


Wenn ein Zeug­nis oh­ne ab­sch­ließen­de For­meln in der Pra­xis „oft" als ne­ga­tiv be­ur­teilt wird, wie das Lan­des­ar­beits­ge­richt meint, so ist das hin­zu­neh­men. Das gilt schon des­halb, weil die Be­deu­tung von Schlußsätzen ge­ra­de dar­in be­steht, daß der Ar­beit­ge­ber Erklärun­gen ab­gibt, die über den von ihm ge­schul­de­ten Zeug­nis­in­halt hin­aus­ge­hen. Ei­ne Ver­pflich­tung des Ar­beit­ge­bers, auf die Ge­samt­no­te ab­ge­stimm­te Schlußsätze zu for­mu­lie­ren, führt da­her zu nichts an­de­rem als zu ih­rer for­mel­haf­ten Wie­der­ho­lung, nur mit an­de­ren Wor­ten. Der Ar­beit­ge­ber wird da­zu an­ge­hal­ten, die in­halt­li­che Rich­tig­keit des von ihm aus­ge­stell­ten Zeug­nis­ses durch die Be­kun­dung von Be­dau­ern oder Dank noch­mals zu bestäti­gen.


(4) Es kommt hin­zu, daß nach all­ge­mei­nem Sprach­verständ­nis Dank für gu­te Zu­sam­men­ar­beit und gu­te Wünsche für die Zu­kunft Aus­sa­gen über persönli­che Emp­fin­dun­gen des Ar­beit­ge­bers sind. Sie ma­chen die Wertschätzung des Ar­beit­neh­mers und sei­ner Leis­tung deut­lich; der Ar­beit­ge­ber zeigt Teil­nah­me am wei­te­ren Le­bens­weg des Ar­beit­neh­mers. Glei­ches gilt für die von der Kläge­rin zunächst eben­falls ver­lang­te Erklärung, ihr Aus­schei­den wer­de be­dau­ert. Oh­ne ge­setz­li­che Grund­la­ge kann der Ar­beit­ge­ber nicht ver­ur­teilt wer­den, das Be­ste­hen sol­cher Gefühle dem Ar­beit­neh­mer ge­genüber schrift­lich zu be­schei­ni­gen. Daß Schlußfor­mu­lie­run­gen oft wohl nur gewählt wer­den, um ein Ar­beits­zeug­nis mit „übli­chem" In­halt zu er­stel­len, ändert dar­an nichts.


(5) Im Schrift­tum wird an­ge­nom­men, der Ar­beit­ge­ber müsse je­den­falls „be­ur­tei­lungs­neu­tra­le" Wünsche für die Zu­kunft aus­spre­chen (Grimm AR-Blat­tei SD 1850 Rn. 91). Das Feh­len von Zu­kunftswünschen wir­ke wie ein grußlo­ser Ab­schied, der auf ver­tief­te Ver­stim­mung hin­deu­te. Ein sol­cher selbst­verständ­li­cher „Akt der Höflich­keit" könne nicht ver­wei­gert wer­den, es sei denn, das Ar­beits­verhält­nis ha­be durch Ver­trags­bruch des Ar­beit­neh­mers ge­en­det oder es sei zu Tätlich­kei­ten oder zu tief­grei­fen­den Kränkun­gen ge­kom­men (KG Ber­lin 6. No­vem­ber 1978 - 2 U 2290/78 - in­so­weit nicht ab­ge­druckt in BB 1979, 988; Sch­le ßmann Das Ar­beits­zeug­nis 16. Aufl. S 163 f.; Weus­ter/Scheer Ar­beits­zeug­nis in Text­bau­stei­nen 5. Aufl. S 72 f.).


Auch das über­zeugt nicht.


Ei­ne sol­che Un­ter­schei­dung zwi­schen ei­nem „un­be­las­te­ten" Ar­beits­verhält­nis mit Zu­kunftswünschen und ei­nem „er­heb­lich be­las­te­ten" Ar­beits­verhält­nis oh­ne Zu­kunftswünsche ist un­zulässig. Das Zeug­nis oh­ne die „Wunsch­for­mel" ist dann nicht

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mehr aus sich her­aus verständ­lich, son­dern es enthält ei­nen ver­deck­ten Hin­weis. Ein der Zeug­nis­spra­che un­kun­di­ger Ar­beit­neh­mer kann das Feh­len von Zu­kunftswünschen nicht als War­nung vor sei­ner Ein­stel­lung ver­ste­hen.


(6) Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläge­rin läßt sich den von ihr an­ge­zo­ge­nen Ent­schei­dun­gen des Lan­des­ar­beits­ge­richts Hamm (ua. 12. Ju­li 1994 - 4 Sa 192/94 und - 4 Sa 564/94 - LA­GE BGB § 630 Nr. 27 und Nr. 26) und des Lan­des­ar­beits­ge­richts Köln (29. No­vem­ber 1990 - 10 Sa 801/90 - LA­GE BGB § 630 Nr. 11) nichts an­de­res ent­neh­men. Die Ent­schei­dun­gen des Lan­des­ar­beits­ge­richts Hamm be­fas­sen sich mit der Üblich­keit von Schlußfor­mu­lie­run­gen und wel­che Grundsätze bei de­ren Ver­wen­dung zu be­ach­ten sind. In der Ent­schei­dung vom 23. März 2000 (- 4 Sa 1578/99 - nv.) be­han­delt es ei­ne vom Ar­beits­ge­richt aus­ge­ur­teil­te Schlußfor­mel („viel Er­folg" statt der vom Ar­beit­ge­ber ver­wen­de­ten For­mu­lie­rung „viel Glück"), mit der sich der Ar­beit­ge­ber in der Be­ru­fung nicht aus­ein­an­der­ge­setzt hat­te. Ge­gen­stand der Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts Köln war ent­ge­gen dem veröffent­lich­ten Leit­satz nicht der An­spruch auf Auf­nah­me von Zu­kunftswünschen, son­dern des Be­en­di­gungs­grun­des „Wunsch des Ar­beit­neh­mers".

C. Die vor dem Ar­beits­ge­richt ent­stan­de­nen Kos­ten wa­ren nach § 92 ZPO auf die Par­tei­en zu ver­tei­len; die Kos­ten der Rechts­mit­tel trägt die Kläge­rin nach § 91 ZPO.


Lei­ne­mann 

Düwell 

Rei­ne­cke

Schwarz 

R. Trümner

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