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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 14.09.2011, 3 Sa 241/11

   
Schlagworte: Schadensersatz, Haftpflichtversicherung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 3 Sa 241/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 14.09.2011
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Neumünster, Urteil vom 31.03.2011, 2 Ca 1492 c/10
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein

Ak­ten­zei­chen: 3 Sa 241/11
2 Ca 1492 c/10 ArbG Ne­umüns­ter (Bit­te bei al­len Schrei­ben an­ge­ben!)

 

Verkündet am 14.09.2011

Gez. ...
als Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

 

Ur­teil

Im Na­men des Vol­kes

In dem Rechts­streit pp.

hat die 3. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts Schles­wig-Hol­stein auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 14.09.2011 durch die Vi­ze­präsi­den­tin des Lan­des­ar­beits­ge­richts ... als Vor­sit­zen­de und d. eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin ... als Bei­sit­ze­rin und d. eh­ren­amt­li­chen Rich­ter ... als Bei­sit­zer

für Recht er­kannt:

 

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Auf die Be­ru­fung des Be­klag­ten wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Ne­umüns­ter vom 31.03.2011 – 2 Ca 1492 c/10 – un­ter Zurück­wei­sung der Be­ru­fung im Übri­gen teil­wei­se ab­geändert und zur Klar­stel­lung ins­ge­samt wie folgt neu ge­fasst:

I. Der Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an die Kläge­rin 2.885,-- EUR nebst Jah­res­zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 26. Ok­to­ber 2010 zu zah­len.

II. Es wird fest­ge­stellt, dass der Be­klag­te ver­pflich­tet ist, der Kläge­rin jeg­li­chen wei­ter­ge­hen­den Scha­den aus dem Un­fall­er­eig­nis vom 20. Ju­li 2010 bis zu ei­nem Be­trag aus I und II in Höhe von ins­ge­samt 5.200,-- EUR zu er­set­zen.

III. Im Übri­gen wird die Kla­ge ab­ge­wie­sen.

IV. Von den Kos­ten ers­ter In­stanz trägt die Kläge­rin 83 %, der Be­klag­te 17 %.
Von den Kos­ten zwei­ter In­stanz trägt die Kläge­rin 2/3, der Be­klag­te 1/3.

V. Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

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Ge­gen die­ses Ur­teil ist das Rechts­mit­tel der Re­vi­si­on nicht ge­ge­ben; im Übri­gen wird auf § 72 a ArbGG ver­wie­sen.

 

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Tat­be­stand:

Die Par­tei­en strei­ten um Scha­dens­er­satz­ansprüche aus ei­nem Un­fall vom 20. Ju­li 2010.

Die Kläge­rin be­treibt ei­ne Spe­di­ti­on.

Der jetzt 24-jähri­ge Be­klag­te war knapp 4 Wo­chen für die Kläge­rin als Fah­rer beschäftigt. Am 01.07.2010 nahm er sei­ne Ar­beit auf. Am 20.07.2010 ver­ur­sach­te er während der Ar­beit mit dem ihm zur Verfügung ge­stell­ten Last­kraft­wa­gen ei­nen Ver­kehrs­un­fall. In­fol­ge des­sen be­en­de­te die Kläge­rin das Ar­beits­verhält­nis am 28.07.2010 frist­los.

Der Be­klag­te hat bei der Kläge­rin 1.300,00 EUR brut­to mo­nat­lich ver­dient. Die Fahr­er­laub­nis zur Führung ei­nes Last­kraft­wa­gens be­sitzt er seit dem 23. Fe­bru­ar 2009.

Am 20. Ju­li 2010 ver­ur­sach­te der Be­klag­te mit ei­nem Sat­tel­zug der Kläge­rin, be­ste­hend aus ei­ner Zug­ma­schi­ne und ei­nem 14 Jah­re al­ten Auf­lie­ger, ei­nen Ver­kehrs­un­fall. Um ca. 14.00 Uhr die­ses Ta­ges fuhr er mit ei­ner Ge­schwin­dig­keit von 93 km/h auf der Land­s­traße 2... (S...-H...-Straße/Ecke H... Weg) in ei­ne Links­kur­ve. Zulässig war ei­ne Ge­schwin­dig­keit von 60 km/h. Der Be­klag­te ver­lor die Kon­trol­le über den Sat­tel­zug und kam von der Straße ab. Der Sat­tel­zug stürz­te um. Die Zug­ma­schi­ne, der Auf­lie­ger, die trans­por­tier­te Wa­re und das Grundstück, auf das der Sat­tel­zug kipp­te, wur­den beschädigt. Der Be­klag­te wur­de leicht ver­letzt. Die Ver­si­che­rung der Kläge­rin hat ei­nen Großteil des Scha­dens re­gu­liert, der Be­klag­te ein Bußgeld von 35,00 EUR be­zahlt.

Der Sat­tel­zug war voll­kas­ko­ver­si­chert. Die Kläge­rin zahl­te in­so­weit ei­ne Selbst­be­tei­li­gung in Höhe von 1.000,00 EUR, de­ren Er­stat­tung sie von dem Be­klag­ten be­gehrt.

 

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Der 14 Jah­re al­te Sat­tel­auf­lie­ger war al­ters­be­dingt nicht mehr voll­kas­ko­ver­si­chert. Die Haft­pflicht­ver­si­che­rung hat Kos­ten für die Ber­gung des Auf­lie­gers in Höhe von 3.175,00 EUR nicht über­nom­men. De­ren Er­stat­tung wird vom Be­klag­ten be­gehrt.

An dem Sat­tel­auf­lie­ger ent­stand To­tal­scha­den. Des­sen Rest­wert vor dem Un­fall hat das Ar­beits­ge­richt - von der Kläge­rin zweit­in­stanz­lich nicht mehr be­an­stan­det – auf 5.000,00 EUR geschätzt. Der beschädig­te Auf­lie­ger ist ei­nem Zir­kus zur Ver­schrot­tung kos­ten­los übe­reig­net wor­den. So hat die Kläge­rin Ent­sor­gungs­kos­ten ge­spart. Auch die Er­stat­tung die­ses Rest­wer­tes be­gehrt die Kläge­rin von dem Be­klag­ten.

Hin­sicht­lich der an­sons­ten ver­si­cher­ten Wa­re macht die Kläge­rin ge­genüber dem Be­klag­ten ih­re Selbst­be­tei­li­gung in Höhe von 250,00 EUR gel­tend.

Des Wei­te­ren be­gehrt die Kläge­rin Er­satz der für das Jahr 2010 zu er­war­ten­den Ma­l­aus­zah­lung – an­ge­ge­ben mit rund 7.600,00 EUR – so­wie des Höher­stu­fungs­scha­dens in der Haft­pflicht­ver­si­che­rung für das Jahr 2011 – an­ge­ge­ben mit rund 4.200,00 EUR. Bei­des war zum Zeit­punkt der Be­ru­fungs­ver­hand­lung noch nicht fällig ge­stellt.

Die Kläge­rin hat stets die An­sicht ver­tre­ten, der Be­klag­te ha­be grob fahrlässig ge­han­delt, weil der Be­klag­te das Fahr­zeug mit Ma­xi­mal­ge­schwin­dig­keit in der Kur­ve ge­fah­ren hat. Al­lein des­halb sei der Sat­tel­zug um­gestürzt. Er ha­be den vol­len Scha­den zu er­set­zen.

Die Kläge­rin hat be­an­tragt,

1. den Be­klag­ten zu ver­ur­tei­len, an die Kläge­rin 29.689,42 EUR nebst Jah­res­zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz gemäß § 247 BGB seit dem 26. Ok­to­ber 2010 zu zah­len und

2. fest­zu­stel­len, dass der Be­klag­te ver­pflich­tet ist, der Kläge­rin jeg­li­chen wei­ter­ge­hen­den Scha­den aus dem Un­fall­er­eig­nis vom 20. Ju­li 2010 zu er­set­zen.

 

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Der Be­klag­te hat be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

Er hat stets ver­tre­ten, die überhöhte Ge­schwin­dig­keit sei nicht Ur­sa­che des Ab­kom­mens des LKWs von der Fahr­bahn in der Links­kur­ve ge­we­sen. Er sei mit geöff­ne­tem Fens­ter ge­fah­ren. Durch ei­nen Winds­toß sei­en die auf dem Ar­ma­tu­ren­brett lie­gen­den Pa­pie­re auf­ge­wir­belt wor­den und in sein Sicht­feld ge­ra­ten. Bei dem Ver­such, sie ein­zu­fan­gen, sei er von der Fahr­bahn ab­ge­kom­men.

Das Ar­beits­ge­richt hat dem Zah­lungs­be­geh­ren in Höhe von 9.425,00 EUR statt­ge­ge­ben und darüber hin­aus fest­ge­stellt, dass der Be­klag­te der Kläge­rin in Be­zug auf noch nicht fälli­ge wei­te­re Schäden zu wei­te­rem Scha­dens­er­satz bis zu ei­nem Ge­samt­be­trag in Höhe von ins­ge­samt 15.600,00 EUR (12 Mo­nats­gehälter) ver­pflich­tet sei. Der Be­klag­te ha­be den Ver­kehrs­un­fall grob fahrlässig ver­ur­sacht. Gleich­wohl er­ge­be sich ei­ne Scha­dens­be­gren­zung un­ter Abwägung der Ge­samt­umstände auf die Höhe ei­nes Jah­res­ver­diens­tes. Der Be­klag­te ha­be da­her die Kos­ten der Selbst­be­tei­li­gun­gen in Höhe von 1.000,00 EUR so­wie wei­te­rer 250,00 EUR zu zah­len. Fer­ner müsse er die Ber­gungs­kos­ten mit 3.175,00 EUR so­wie den Rest­wert des Auf­lie­gers mit 5.000,00 EUR er­stat­ten. Ei­ne Ma­l­aus­zah­lung für 2010 und der Höher­stu­fungs­scha­den für 2011 sei­en man­gels Fällig­keit vom Fest­stel­lungs­an­trag er­fasst. Der Scha­dens­er­satz­an­spruch sei je­doch ins­ge­samt auf­grund des in­ner­be­trieb­li­chen Scha­dens­aus­gleichs auf ma­xi­mal 1 Jah­res­ein­kom­men des Be­klag­ten, da­mit 15.600,00 EUR be­schränkt.

Hin­sicht­lich der Ein­zel­hei­ten wird auf Tat­be­stand, Anträge und Ent­schei­dungs­gründe des erst­in­stanz­li­chen Ur­teils vom 31.03.2011 ver­wie­sen.

Ge­gen die­se dem Be­klag­ten am 18.05.2011 zu­ge­stell­te Ent­schei­dung hat er am 15.06.2011 un­ter An­er­ken­nung ei­nes Be­tra­ges in Höhe von 1.250,00 EUR Be­ru­fung ein­ge­legt, die am 13.07.2011 be­gründet wur­de.

 

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Er ergänzt und ver­tieft im We­sent­li­chen sein erst­in­stanz­li­ches Vor­brin­gen. Er ha­be nicht grob fahrlässig den Scha­den ver­ur­sacht, sich viel­mehr über ei­nen et­wai­gen Scha­den­s­ein­tritt kei­ner­lei Ge­dan­ken ge­macht. In Be­zug auf die Führung ei­nes LKWs ha­be er kaum Fah­rer­fah­rung ge­habt. Die Be­las­tung mit Ber­gungs­kos­ten in Höhe von 3.175,00 EUR so­wie mit dem Rest­wert des Auf­lie­gers vor dem Un­fall mit 5.000,00 EUR könn­ten ihm nicht in Rech­nung ge­stellt wer­den. Die Kläge­rin ha­be in­so­weit ei­ne Voll­kas­ko­ver­si­che­rung ab­sch­ließen müssen und durch den Nicht­ab­schluss Ver­si­che­rungs­prämi­en er­spart, was nun zu sei­nen Las­ten ge­he. Er könne nur in An­spruch ge­nom­men wer­den, wie für ein ein­heit­li­ches Fahr­zeug, da es sich um ein zwin­gend zu­sam­menhängen­des Fahr­zeug­ge­spann ge­han­delt ha­be. Für et­wai­ge Höher­stu­fungs­kos­ten haf­te er be­reits des­halb nicht, weil er auf die ver­si­che­rungs­recht­li­che Aus­ge­stal­tung als Ar­beit­neh­mer kei­nen Ein­fluss ha­be.

Der Be­klag­te be­an­tragt,

un­ter Auf­he­bung des Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Ne­umüns­ter vom 31.03.2011 wird die Kla­ge in­so­weit ab­ge­wie­sen, als der Be­klag­te zu ei­nem Be­trag von mehr als 1.250,00 EUR nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 25.10.2010 ver­ur­teilt wur­de.

Die Kläge­rin be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Sie hält das an­ge­foch­te­ne Ur­teil so­wohl in tatsäch­li­cher als auch in recht­li­cher Hin­sicht für zu­tref­fend.

Hin­sicht­lich des wei­te­ren Vor­brin­gens wird auf den münd­lich vor­ge­tra­ge­nen In­halt der ge­wech­sel­ten Schriftsätze nebst An­la­gen ver­wie­sen.

 

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Ent­schei­dungs­gründe:

I. Die Be­ru­fung ist zulässig. Sie ist form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und in­ner­halb der Be­ru­fungs­be­gründungs­frist auch be­gründet wor­den. In der Sa­che hat­te sie teil­wei­se Er­folg. Un­ter Berück­sich­ti­gung der Leis­tungsfähig­keit des Be­klag­ten, sei­nes bei der Kläge­rin er­ziel­ten Ar­beits­ent­gel­tes, sei­ner Un­er­fah­ren­heit, des Gra­des des Ver­schul­dens auch in Be­zug auf den Scha­den­s­ein­tritt, aber auch der ent­stan­de­nen Scha­denshöhe bei der Kläge­rin, des die­se tref­fen­den Be­triebs­ri­si­kos so­wie der Möglich­keit ei­ner Ri­si­ko­vor­sor­ge war der Scha­dens­aus­gleichs­an­spruch der Kläge­rin auf 4 Mo­nats­ver­diens­te zu be­schränken.

1. Das Han­deln des Be­klag­ten war durch den Be­trieb der Kläge­rin ver­an­lasst. Es ge­schah auf­grund des Ar­beits­verhält­nis­ses zwi­schen den Par­tei­en. Der Be­klag­te hat, wie von ihm ar­beits­ver­trag­lich ge­schul­det, ei­nen Last­kraft­wa­gen, be­ste­hend aus Zug­ma­schi­ne und Auf­lie­ger ge­fah­ren und im Auf­trag der Kläge­rin Wa­re trans­por­tiert. Da­bei hat er ei­nen Ver­kehrs­un­fall ver­ur­sacht.

2. Das be­trieb­lich ver­an­lass­te Han­deln des Be­klag­ten ist nach den Grundsätzen über die be­schränk­te Ar­beit­neh­mer­haf­tung zu be­ur­tei­len. Nach den vom Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­wi­ckel­ten Grundsätzen hat ein Ar­beit­neh­mer vorsätz­lich ver­ur­sach­te Schäden in vol­lem Um­fang zu tra­gen, bei leich­tes­ter Fahrlässig­keit haf­tet er da­ge­gen nicht. Bei nor­ma­ler Fahrlässig­keit ist der Scha­den in al­ler Re­gel zwi­schen Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber zu ver­tei­len, bei gro­ber Fahrlässig­keit hat der Ar­beit­neh­mer in al­ler Re­gel den ge­sam­ten Scha­den zu tra­gen, je­doch können Haf­tungs­er­leich­te­run­gen, die von ei­ner Abwägung im Ein­zel­fall abhängig sind, in Be­tracht kom­men.

Die Be­tei­li­gung des Ar­beit­neh­mers an den Scha­dens­fol­gen ist durch ei­ne Abwägung der Ge­samt­umstände zu be­stim­men, wo­bei ins­be­son­de­re Scha­dens­an­lass, Scha­dens­fol­gen, Bil­lig­keits- und Zu­mut­bar­keits­ge­sichts­punk­te ei­ne Rol­le spie­len. Ei­ne mögli­cher­wei­se vor­lie­gen­de Ge­fahr­ge­neigt­heit der Ar­beit ist eben­so zu berück­sich­ti­gen wie die Scha­denshöhe, ein vom Ar­beit­ge­ber ein­kal­ku­lier­tes Ri­si­ko, ei­ne Ri­si­ko­de­ckung durch ei­ne Ver­si­che­rung, die Stel­lung des Ar­beit­neh­mers im Be­trieb und die

 

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Höhe der Vergütung, die mögli­cher­wei­se ei­ne Ri­si­ko­prämie ent­hal­ten kann. Auch die persönli­chen Verhält­nis­se des Ar­beit­neh­mers und die Umstände des Ar­beits­verhält­nis­ses, wie die Dau­er der Be­triebs­zu­gehörig­keit, das Le­bens­al­ter, die Fa­mi­li­en­verhält­nis­se und sein bis­he­ri­ges Ver­hal­ten können zu berück­sich­ti­gen sein (BAG vom 28.10.2010 – 8 AZR 418/09 – zi­tiert nach Ju­ris, Rz. 17 f).

Die Haf­tung ist mit­hin ent­schei­dend da­von abhängig, wel­cher Ver­schul­dens­grad zur Last zu le­gen ist. Vor­satz ist dann zu be­ja­hen, wenn der Ar­beit­neh­mer den Scha­den in sei­ner kon­kre­ten Höhe zu­min­dest als möglich vor­aus­sieht und ihn für den Fall des Ein­tritts bil­li­gend in Kauf nimmt. Über die Er­kennt­nis der Möglich­keit des Ein­tritts ei­nes Scha­den stif­ten­den Er­fol­ges hin­aus ist er­for­der­lich, dass der Schädi­ger den als möglich vor­ge­stell­ten Er­folg auch in sei­nen Wil­len auf­nimmt und mit ihm für den Fall sei­nes Ein­tritts ein­ver­stan­den ist. Da­ge­gen han­delt le­dig­lich grob fahrlässig, wer die im Ver­kehr er­for­der­li­che Sorg­falt nach den ge­sam­ten Umständen in un­gewöhn­lich ho­hem Maße ver­letzt und un­be­ach­tet lässt, was im ge­ge­be­nen Fall je­dem hätte ein­leuch­ten müssen. Im Ge­gen­satz zum rein ob­jek­ti­ven Maßstab bei ein­fa­cher Fahrlässig­keit sind bei gro­ber Fahrlässig­keit auch sub­jek­ti­ve Umstände zu berück­sich­ti­gen. Da­zu gehört auch, ob die Ge­fahr er­kenn­bar und der Er­folg vor­her­seh­bar und ver­meid­bar war. Ab­zu­stel­len ist auch dar­auf, ob der Schädi­gen­de nach sei­nen in­di­vi­du­el­len Fähig­kei­ten die ob­jek­tiv ge­bo­te­ne Sorg­falt er­ken­nen und er­brin­gen konn­te (BAG vom 18.04.2002 – 8 AZR 348/01 – zi­tiert nach Ju­ris, Rz. 24 m. w. N). Zu berück­sich­ti­gen ist in die­sem Zu­sam­men­hang auch, dass sich in Fällen der be­trieb­lich ver­an­lass­ten Ar­beit­neh­mer­haf­tung das Ver­schul­den nicht nur auf die Pflicht­ver­let­zung, son­dern auch auf den Ein­tritt ei­nes Scha­dens be­zie­hen muss (BAG a.a.O., Rz. 27; Rz. 39 f.). Sinn und Zweck der be­schränk­ten Ar­beit­neh­mer­haf­tung ge­bie­ten es, das ho­he Ri­si­ko der Scha­dens­ent­ste­hung bei be­trieb­li­chen Tätig­kei­ten dem Schädi­ger nur dann auf­zubürden, wenn er den Scha­den selbst, al­so das den Ar­beit­ge­ber fi­nan­zi­ell be­las­ten­de Er­eig­nis vorsätz­lich oder (mit Ein­schränkung) grob fahrlässig her­bei­geführt hat. Der Schädi­ger soll nur dann haf­ten, wenn sein Ver­hal­ten ge­ra­de im Hin­blick auf die Her­beiführung des Scha­dens zu miss­bil­li­gen ist. Der an ihn zu rich­ten­de Vor­wurf ist nicht aus­rei­chend, wenn sich die Schuld nicht ge­ra­de auch auf den Ein­tritt des Scha­dens be­zie­hen lässt (BAG a.a.O., Rz. 40 m. w. N.).

 

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4. Vor die­sem recht­li­chen Hin­ter­grund wer­tet die Be­ru­fungs­kam­mer das Ver­hal­ten des Be­klag­ten hin­sicht­lich der Pflicht­ver­let­zung – mit dem Ar­beits­ge­richt – als grob fahrlässig. Er ist mit stark überhöhter Ge­schwin­dig­keit in die Links­kur­ve ge­fah­ren und hat die vor­ge­ge­be­ne Ge­schwin­dig­keits­be­gren­zung von 60 km/h nicht be­ach­tet. Es hätte ihm oh­ne wei­te­res ein­leuch­ten müssen, dass ei­ne Ge­schwin­dig­keitsüber­schrei­tung um 33 km/h ge­ra­de in ei­ner Kur­ve zu ei­nem Aus­bre­chen des Fahr­zeu­ges führen kann. Das gilt um­so mehr bei ei­nem zwei­glied­ri­gen Fahr­zeug, was der Be­klag­te, der erst seit 15 Mo­na­ten ei­ne Fahr­er­laub­nis für Last­kraft­wa­gen hat­te, un­ter Umständen un­terschätzt ha­ben mag. Dass in ei­ner Kur­ve die Kon­trol­le über ein Fahr­zeug ge­ra­de bei zu ho­her Ge­schwin­dig­keit ver­lo­ren wer­den kann, wird in je­der Fahr­schu­le ge­lehrt. In­so­weit kann es da­hin­ste­hen, ob sich das vom Be­klag­ten durch die Ge­schwin­dig­keitsüberhöhung ein­ge­gan­ge­ne Un­fall­ri­si­ko durch in der Führer­ka­bi­ne her­um­flie­gen­de Zet­tel po­ten­ziert hat. Ab­ge­se­hen da­von, dass lo­se Zet­tel nicht auf die Ab­la­gefläche gehören, weiß je­der, dass sie auch oh­ne Wind in ei­ner Kur­ve hin und her rut­schen. Die Ge­fahr, dass un­kal­ku­lier­ba­re Er­eig­nis­se ein­tre­ten, Pa­pie­re um­her rut­schen oder flie­gen po­ten­ziert sich, wenn das Fens­ter gleich­zei­tig geöff­net ist, die Ge­schwin­dig­keits­be­gren­zung um ein Viel­fa­ches über­schrit­ten wird und dann noch ei­ne Kur­ve ge­nom­men wer­den muss. An­ge­sichts des­sen hätte der Be­klag­te bei die­ser Fall­kon­stel­la­ti­on – die Rich­tig­keit sei­nes Vor­brin­gens zu sei­nen Guns­ten un­ter­stellt – un­ter je­dem er­denk­li­chen Ge­sichts­punkt die Ge­schwin­dig­keit vor Ein­fah­ren in die Links­kur­ve re­du­zie­ren müssen. In­dem er die­ses un­ter­las­sen hat, hat er ei­ne grob fahrlässi­ge Pflicht­ver­let­zung be­gan­gen.

Hin­sicht­lich des dar­aus re­sul­tie­ren­den Scha­den­s­ein­trit­tes spricht nach der Über­zeu­gung der Kam­mer sehr viel dafür, dass der Be­klag­te sich in­so­weit auf der Gren­ze zwi­schen gro­ber und mitt­le­rer Fahrlässig­keit be­fun­den hat. Er war re­la­tiv un­er­fah­ren und hat sich über die mögli­che Ur­sa­chen­ket­te zwi­schen Wind, Pa­pie­ren, zwei­glied­ri­gem Fahr­zeug und Ge­schwin­dig­keitsüber­schrei­tung zu we­nig Ge­dan­ken ge­macht; die­ses un­terschätzt; nicht vor­aus­schau­end ge­han­delt.

5. Selbst gro­be Fahrlässig­keit führt nicht zu ei­ner un­ein­ge­schränk­ten Zu­wei­sung des Haf­tungs­ri­si­kos für al­le Schäden. Die Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung des Ar­beit­neh­mers ver-

 

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folgt ge­ra­de das Ziel, ihn vom Ri­si­ko ho­her Schäden zu ent­las­ten. Das ge­schieht nicht zu­letzt des­halb, weil Schäden in­fol­ge von Tätig­kei­ten ent­ste­hen können, de­ren Scha­dens­ri­si­ko so hoch ist, dass der Ar­beit­neh­mer ty­pi­scher­wei­se schon von sei­nem Ar­beits­ent­gelt her nicht in der La­ge ist, Ri­si­ko­vor­sor­ge zu be­trei­ben und ei­nen ein­ge­tre­te­nen Scha­den zu er­set­zen. Hier drückt sich das zu Las­ten des Ar­beit­ge­bers ins Ge­wicht fal­len­de Be­triebs­ri­si­ko un­ter an­de­rem dar­in aus, dass der im Scha­dens­fall zu er­war­ten­de Vermögens­ver­lust des Ar­beit­ge­bers in ei­nem gro­ben Miss­verhält­nis zu­dem als Grund­la­ge in Be­tracht kom­men­den Ar­beits­lohn steht (BAG vom 18.04.2002 – 8 AZR 348/01 – zi­tiert nach Ju­ris, Rz. 36 m. w. N.). Auf Sei­ten des Ar­beit­neh­mers ist ins­be­son­de­re die Höhe des Ar­beits­ent­gelts, die wei­te­ren mit sei­ner Leis­tungsfähig­keit zu­sam­menhängen­den Umstände und der Grad des Ver­schul­dens in die Abwägung ein­zu­be­zie­hen. Auf Sei­ten des Ar­beit­ge­bers wird ein durch das schädi­gen­de Er­eig­nis ein­ge­tre­te­ner ho­her Vermögens­ver­lust um­so mehr dem Be­triebs­ri­si­ko zu­zu­rech­nen sein, als die­ser ein­zu­kal­ku­lie­ren oder durch Ver­si­che­run­gen oh­ne Rück­griffsmöglich­keit ge­gen den Ar­beit­neh­mer ab­zu­de­cken war (BAG vom 28.10.2010 – 8 AZR 418/09 – zi­tiert nach Ju­ris, Rz. 25). Zwar ist ein Ar­beit­ge­ber nicht ver­pflich­tet, das Un­fall­fahr­zeug ge­gen Kas­koschäden zu ver­si­chern. In­so­weit hat ein Ar­beit­neh­mer auch kei­nen An­spruch dar­auf, oh­ne wei­te­res so ge­stellt zu wer­den, als ob ei­ne Kas­ko­ver­si­che­rung bestünde, es sei denn, dies wie­der­um sei be­son­ders ver­ein­bart. Der Ar­beit­neh­mer ist in­so­weit durch die Haf­tungs­er­leich­te­run­gen an­ge­mes­sen geschützt. Das kann da­zu führen, dass sich der Ar­beit­ge­ber im Scha­dens­fall ent­ge­gen­hal­ten las­sen muss, er ha­be sein Ei­gen­tum an dem Fahr­zeug nicht durch den Ab­schluss ei­ner Kas­ko­ver­si­che­rung geschützt. Das ist dann an­zu­neh­men, wenn die Abwägung al­ler für die Scha­dens­tei­lung in Be­tracht kom­men­den Umstände er­gibt, dass dem Ar­beit­neh­mer auch die quo­ta­le Scha­dens­be­tei­li­gung nicht in vol­ler Höhe zu­zu­mu­ten ist (BAG vom 24.11.1987 – 8 AZR 66/82 – zi­tiert nach Ju­ris, Rz. 21, 23, 24).

6. Un­ter Berück­sich­ti­gung all die­ser Fak­to­ren er­gibt sich für den Be­klag­ten fol­gen­de Scha­dens­be­tei­li­gung:

a. Er hat – wie auch von ihm an­ge­sichts der ein­ge­schränk­ten Be­ru­fungs­ein­le­gung ak­zep­tiert – die Selbst­be­tei­li­gungs­beträge bezüglich der Zug­ma­schi­ne in Höhe von

 

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1.000,00 EUR und bezüglich der ver­si­cher­ten Wa­re in Höhe von 250,00 EUR voll zu tra­gen.

b) In Be­zug auf den Auf­lie­ger ist er mit 20 % an den durch den Ver­kehrs­un­fall ver­ur­sach­ten Schäden zu be­tei­li­gen. Ei­ne wei­ter­ge­hen­de Be­tei­li­gung sei­ner­seits ist un­verhält­nismäßig. Der Be­klag­te war jung, un­er­fah­ren und hat­te erst 15 Mo­na­te sei­ne Fahr­er­laub­nis. Das wuss­te die Kläge­rin. Da­mit konn­te zwangsläufig die ggfs. von ei­nem 50-jähri­gen Be­rufs­kraft­fah­rer zu er­war­ten­de vor­aus­schau­en­de Fahr­wei­se nicht er­war­tet wer­den. Die Kläge­rin hat dem Be­klag­ten auch „nur“ ei­ne Vergütung von 1.300,00 EUR brut­to mo­nat­lich zu­ge­sagt. Sie hat in der Be­ru­fungs­ver­hand­lung her­vor­ge­ho­ben, dass Fah­rer auch mehr ver­die­nen können. Da­mit hat sie of­fen­sicht­lich der Un­er­fah­ren­heit des Klägers Rech­nung ge­tra­gen und den Wert sei­ner Ar­beits­leis­tung – noch – nicht höher ein­ge­stuft. In­so­weit hat sie ge­spart. Gleich­zei­tig war ihr ein et­wai­ges erhöhtes Ri­si­ko auf­grund der Un­er­fah­ren­heit des Be­klag­ten be­kannt. Dem ist Rech­nung zu tra­gen.

Der Be­klag­te ist ein­kom­mens­los. Selbst wenn er wei­ter­hin ein mo­nat­li­ches Ge­halt von 1.300,00 EUR hätte, steht das ma­te­ri­el­le Ri­si­ko, das sich für ihn durch die­sen Un­fall rea­li­siert hat, in kei­nem Verhält­nis zu sei­nen Ein­kom­mens­verhält­nis­sen, von de­nen er sei­nen Le­bens­un­ter­halt be­strei­ten muss. Er würde auf­grund ei­nes ein­zi­gen Feh­lers jahr­zehn­te­lang Scha­dens­er­satz leis­ten müssen.

Dem ge­genüber ist zu berück­sich­ti­gen, dass die Kläge­rin ein Spe­di­ti­ons­un­ter­neh­men be­treibt. Es ist ge­ra­de ihr klas­si­sches Be­triebs­ri­si­ko, dass mit den in ih­rem Ei­gen­tum ste­hen­den Fahr­zeu­gen Ver­kehrs­unfälle her­bei­geführt wer­den. Die ih­ren Ar­beit­neh­mern zur Verfügung ge­stell­ten Fahr­zeu­ge sind ihr „Be­triebs­ka­pi­tal“. Ent­steht an die­sem Be­triebs­ka­pi­tal ein Scha­den, kann die­ser nicht vol­len Um­fangs auf die Ar­beit­neh­mer ab­gewälzt wer­den, an­de­ren­falls wäre die Kläge­rin in der La­ge, ihr vol­les Be­triebs­ri­si­ko auf ih­re Ar­beit­neh­mer wei­ter­zu­lei­ten.

Die Kläge­rin hat sich dafür ent­schie­den, den 14 Jah­re al­ten Auf­lie­ger nicht mehr Voll­kas­ko zu ver­si­chern. Hier­durch hat sie mo­nat­li­che Prämi­en er­spart. In­so­weit ist sie das Ri­si­ko ein­ge­gan­gen, dass „sich das nicht rech­net“; ggfs. die er­spar­ten Ver­si-

 

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che­rungs­beiträge un­ter­halb ei­nes mögli­chen Scha­dens lie­gen könn­ten. Ge­gen die­ses ein­ge­gan­ge­ne Ri­si­ko konn­te sich der Be­klag­te nicht ver­si­chern. Es ist dem Be­klag­ten nicht zu­zu­mu­ten, dass er für die­ses Ri­si­ko voll­ends oder über­wie­gend in An­spruch ge­nom­men wird und die­ses Ri­si­ko aus­glei­chen soll.

Die Kläge­rin be­treibt ein Fuhr­un­ter­neh­men. In­so­weit geht sie ei­ne ho­he Ge­fahr ein, dass im Straßen­ver­kehr ih­re Fahr­zeu­ge beschädigt wer­den.

Die Kläge­rin hat dem Be­klag­ten ein zwei­tei­li­ges Fahr­zeug zur Verfügung ge­stellt, von dem das ei­ne voll­kas­ko­ver­si­chert war, der Auf­lie­ger hin­ge­gen nicht. Durch die Tat­sa­che, dass sie älte­re Fahr­zeu­ge nicht voll­kas­ko­ver­si­chert, erhöht sie für den Ar­beit­neh­mer von die­sem nicht steu­er­bar das Haf­tungs­ri­si­ko. Er kann es nicht be­ein­flus­sen, ob ihm ein voll­kas­ko­ver­si­cher­tes oder ein al­tes Fahr­zeug oh­ne jeg­li­che Kas­ko­ver­si­che­rung zur Er­brin­gung sei­ner Ar­beits­leis­tung zur Verfügung ge­stellt wird. Das auf­zu­fan­gen, ist ihm nicht zu­zu­mu­ten.

An­ge­sichts all die­ser Kri­te­ri­en so­wie der Tat­sa­che, dass der Be­klag­te le­dig­lich 3 Wo­chen für die Kläge­rin ge­ar­bei­tet hat, ins­ge­samt noch nicht ein­mal ei­ne vol­le Mo­nats­vergütung in Höhe von 1.300,00 EUR bei ihr ver­dient hat und mit ursprüng­lich be­gehr­ten rund 30.000,00, EUR, nach erst­in­stanz­li­cher Ver­ur­tei­lung mehr als 15.000,00 EUR haf­ten soll, oh­ne dass auf Sei­ten der Kläge­rin ein Rest­ri­si­ko ver­bleibt, er­scheint ei­ne quo­ta­le Scha­dens­be­tei­li­gung des Be­klag­ten in Höhe von 20 % an den nicht von den Kas­ko­ver­si­che­run­gen ab­ge­deck­ten Schäden an­ge­mes­sen, aber auch aus­rei­chend.

Aus den ge­nann­ten Gründen war der Be­klag­te ne­ben den be­reits an­er­kann­ten 1.250,00 EUR zur Zah­lung von wei­te­ren 1.635,00 EUR zu ver­ur­tei­len. Die­ser Be­trag ent­spricht ei­ner 20%-igen Be­tei­li­gungs­quo­te an den Ber­gungs­kos­ten so­wie den Rest­wert­kos­ten des Auf­lie­gers.

c) Die Ma­lus­zah­lung für 2010 so­wie der Höher­stu­fungs­scha­den für 2011 wa­ren nach dem Vor­brin­gen der Kläge­rin in der Be­ru­fungs­ver­hand­lung nach wie vor noch nicht fällig. An­ge­sichts des­sen wird die­se Scha­dens­po­si­ti­on, wie vom Ar­beits­ge­richt zu­tref-

 

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fend fest­ge­stellt, vom Fest­stel­lungs­an­trag er­fasst. Un­ter Berück­sich­ti­gung der quo­ta­len Scha­dens­be­tei­li­gung von 20 % er­gibt sich die aus­ge­ur­teil­te Scha­dens­be­gren­zung auf ins­ge­samt 5.200,00 EUR. Das ent­spricht ei­nem Be­trag von 4 Mo­nats­gehältern. Das wei­ter­ge­hen­de Scha­dens­er­satz­be­geh­ren der Kläge­rin aus An­lass des Ver­kehrs­un­falls vom 20. Ju­li 2011 war zurück­zu­wei­sen.

7. Nach al­le­dem war das erst­in­stanz­li­che Ur­teil auf­grund der Be­ru­fung des Be­klag­ten in dem oben dar­ge­leg­ten Um­fang ab­zuändern. Die wei­ter­ge­hen­de Be­ru­fung war zurück­zu­wei­sen.

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus §§ 97, 92 ZPO und ent­spricht dem Verhält­nis von Ob­sie­gen und Un­ter­lie­gen.

Die Vor­aus­set­zun­gen des § 72 Abs. 2 ArbGG lie­gen nicht vor, so dass die Re­vi­si­on nicht zu­zu­las­sen war. Vor­lie­gend han­delt es sich aus­sch­ließlich um ei­ne Ein­zel­fall­ent­schei­dung.

 

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