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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Ur­teil vom 15.04.2008, 9 AZR 111/07

   
Schlagworte: Altersteilzeit
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 111/07
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 15.04.2008
   
Leitsätze: Der öffentliche Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) nur "auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes" verpflichtet, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu begründen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über 5 % der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge schließt. Trifft der Arbeitgeber freiwillig mit über 5 % seiner Belegschaft Altersteilzeitvereinbarungen, ist er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Ludwigshafen Landesarbeitsgericht Mainz
   

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