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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Be­schluss vom 23.06.2009, 1 ABR 23/08

   
Schlagworte: Betriebsrat, Unterlassungsanspruch
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 ABR 23/08
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 23.06.2009
   
Leitsätze: Dem Betriebsrat steht kein allgemeiner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs.3 BetrVG unabhängiger Unterlassungsanspruch zur Seite, um eine gegen § 99 Abs.1 Satz 1 BetrVG oder § 100 Abs.2 BetrVG verstoßende personelle Einzelmaßnahme zu verhindern.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 5.09.2007, 4 BV 32/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29.02.2008, 9 TaBV 91/07
   

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zum ganzen Urteil 1 ABR 23/08