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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Ur­teil vom 20.02.2014, 2 AZR 248/13

   
Schlagworte: Kündigungsschutzklage, Klagefrist
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 248/13
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 20.02.2014
   
Leitsätze: Geht aus der Klageschrift oder ihren Anlagen deutlich hervor, dass der klagende Arbeitnehmer „zivile Arbeitskraft“ im Sinne von Art. 56 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ist, kann als die wahre Beklagte einer gegen den Entsendestaat als Arbeitgeber gerichteten Klage die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin anzusehen sein.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 25.1.2012 - 1 Ca 1235/11
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5.9.2012 - 2 Sa 398/12
   

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