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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 09|2024

Update Arbeitsrecht 09|2024 vom 01.05.2024

Leitsatzreport

LAG Berlin-Brandenburg: Mangelnde Transparenz einer Vertragsklausel, die eine Sonderzahlung vom Betriebsergebnis abhängig macht

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2024, 12 Sa 864/23

§§ 305, 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Klausel, die die Zahlung einer Leistungsprämie oder eines 13. Gehalts in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis verspricht, ohne diese Abhängigkeit näher zu bestimmen, ist wegen Unbestimmtheit intransparent und deshalb in Anwendung von § 307 Absatz 1 BGB hinsichtlich der einschränkenden Voraussetzung zum Betriebsergebnis unwirksam.

2. Zur Erfüllung des Bestimmtheitsgebots als Bestandteil des Transparenzgebots aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB ist es nicht ausreichend, wenn für einen beschränkten Teil der möglichen Anwendungsfälle der Klausel eine Regelung bestimmt getroffen ist. Damit Allgemeine Geschäftsbedingungen der Transparenzkontrolle genügen, muss vielmehr die Vereinbarung so hinreichend bestimmt sein, dass sie als generelle Regelung für das Vertragsverhältnis geeignet ist und für alle naheliegend eintretenden Umstände eine bestimmte Regelung enthält.

Hintergrund:

Ein Baumaschinist verklagte seinen Ex-Arbeitgeber nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Ende Februar 2023 u.a. auf Zahlung eines 13. monatlichen Gehalts für 2022. Grundlage der Forderung war eine vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) vorformulierte Vertragsklausel. Dieser Klausel zufolge sollte der Kläger „eine Leistungsprämie in Form eines 13. Monatsgehaltes zahlbar im Dezember eines jeden Jahres“ erhalten, allerdings „in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis“. Der Arbeitgeber lehnte den Anspruch mit dem Argument ab, das Betriebsergebnis für 2022 sei für den Betriebsstandort, an dem der Kläger eingesetzt worden war, negativ. Das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel ließ sich davon überzeugen und wies den Antrag auf die Leistungsprämie ab (Urteil vom 11.07.2023, 7 Ca 5105/23). Nach Ansicht des Arbeitsgerichts war die Klausel nicht unklar im Sinne von § 307 Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Denn jedenfalls bei einem negativen Betriebsergebnis sei die Klausel nicht mehrdeutig und somit nicht intransparent gemäß § 307 Abs.1 Satz 2 BGB. Das sah das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg anders und gab der Klage auf Zahlung der Leistungsprämie statt. Die Unklarheit der Klausel bzw. des anspruchsbeschränkenden Teils („in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis“) folgt laut LAG daraus, dass die Art und Weise der Abhängigkeit des Anspruchs vom Betriebsergebnis nicht näher beschrieben wird. Es bleibt daher offen, für welches Betriebsergebnis eine Leistung versprochen wird und unter welchen Umständen es keine Leistung gibt. 

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2024, 12 Sa 864/23 

 

Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Handbuch Arbeitsrecht: Freiwilligkeitsvorbehalt

Handbuch Arbeitsrecht: Gratifikation

Handbuch Arbeitsrecht: Provision

Handbuch Arbeitsrecht: Tantieme

Handbuch Arbeitsrecht: Zielvereinbarung

 

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