22.04.2007. Am 18.01.2007 hat der Bundestag das Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft verabschiedet.
Wesentlicher Teil dieses Artikelgesetzes ist das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG).
Mit dem WissZeitVG werden die bisherigen Möglichkeiten für die Befristung von Arbeitsverträgen in der Wissenschaft erweitert. Das WissZeitVG wurde am 12.04.2007 verkündet (BGBl. I S. 506) und ist am 18.04.2007 in Kraft getreten.
Die bisher bestehenden Befristungsregelungen des Hochschulrahmengesetzes (HRG) - §§ 57a ff. HRG - wurden der Sache nach beibehalten, allerdings aus dem HRG herausgenommen und in das WissZeitVG übernommen.
Diesen Regeln zufolge dürfen Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern bzw. Hilfskräften wie bisher ohne Sachgrund für insgesamt zwölf, im Bereich der Medizin bis zu 15 Jahren befristet werden.
Der Gesamtzeitraum ist dabei in eine sog. Qualifizierungsphase von bis zu sechs Jahren sowie in eine sog. Post-Doc-Phase von bis zu weiteren sechs bzw. neun Jahren (im Bereich der Medizin) aufgeteilt. Die Qualifizierungsphase dient dem Erwerb einer Qualifikation, vor allem der Fertigung einer Dissertation. In der Post-Doc-Phase soll den promovierten Mitarbeitern die Gelegenheit gegeben werden, durch die fortgesetzte Tätigkeit in Forschung und Lehre weitere Qualifikation, wie die Erlangung einer Professur, zu erreichen.
Mit dem WissZeitVG soll über die bisherige Regelung hinaus die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern im Rahmen von Drittmittelprojekten erleichtert werden. Mitarbeiter, deren Beschäftigung überwiegend durch Drittmittel finanziert werden, können über den ansonsten geltenden Befristungszeitraum von zwölf bzw. 15 Jahren hinaus befristet beschäftigt werden.
Bisher fehlte es für den Fall der drittmittelfinanzierten Beschäftigung an einer klaren Regelung, so dass dem Gesetzgeber ein eigener Befristungstatbestand hierfür erforderlich schien:
Nach bisheriger Rechtslage war nämlich nach dem Ausschöpfen des im HRG geregelten Befristungsrahmens von zwölf bzw. 15 Jahren eine weitere Befristung nur noch nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts möglich, d.h. auf der Grundlage von § 14 Teilzeit- und Befristungsgestz (TzBfG).
Diese Befristungsmöglichkeit setzt das Vorliegen eines entsprechenden Sachgrundes voraus. Als ein solcher sachlicher Grund bietet sich gemäß § 14 Abs.1 Nr.1 TzBfG der nur vorübergehende Bedarf von Mitarbeitern an. Dieser Sachgrund umfasst an sich auch drittmittelfinanzierte Forschungsprojekte.
Die Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen machten von dieser Befristungsmöglichkeit jedoch wegen der fehlenden explizierten Regelung eines "Drittmitteltatbestandes" bzw. wegen der zu hohen Prozessrisiken keinen Gebrauch, was zur Folge hatte, dass nach dem Ende der 12- bzw. 15-Jahres-Regelung mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern, auch wenn deren Beschäftigung durch Drittmittel finanzierbar waren, häufig keine weiteren Verträge geschlossen wurden.
Über das bisherige Recht hinaus sieht das neue Befristungsrecht auch eine familienfördernde Regelung vor: Die zulässige Befristungsdauer in der Qualifizierungsphase verlängert sich im Falle der Kinderbetreuung um zwei Jahre je Kind.
Dadurch können befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über die sechs Jahre in der Qualifizierungsphase hinaus um weitere zwei (1 Kind), vier (2 Kinder) u.s.w. Jahre verlängert werden. Hierdurch soll der Belastung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit Kindern Rechnung getragen und die Erlangung einer wissenschaftlichen Qualifizierung neben der Familie ermöglicht werden.
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Letzte Überarbeitung: 18. Mai 2017
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