HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

Individualarbeitsrecht

 

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Mit dem AGG, das am 18.08.2006 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber verschiedene europäische Antidiskriminierungs-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt und dabei den Schutz von Arbeitnehmern bei Mobbing, Diskriminierung und Ungleichbehandlung gestärkt.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (kurz: „AÜG“) regelt die sog. Arbeitnehmerüberlassung, d.h. das zeitlich begrenzte Ausleihen eines Arbeitnehmers zur Arbeit in dem Betrieb eines Dritten, des "Entleihers". Statt von Arbeitnehmerüberlassung spricht man auch von Zeitarbeit oder von Leiharbeit.

Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Das BBiG regelt im wesentlichen die sog. duale Berufsausbildung, d.h. die "Lehre", die der Auszubildende im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule absolviert.

Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (kurz: "BetrAVG" oder auch „Betriebsrentengesetz“) regelt die rechtlich zulässigen Formen betrieblicher Zusatzrenten, die Voraussetzungen, unter denen Arbeitnehmer auch bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ihre Betriebsrentenanwartschaft behalten sowie den Schutz der Arbeitnehmer vor einem Rentenverlust aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers.

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Das BEEG löst das BErzGG ab und erweitert die finanzielle Unterstützung von Erziehungsleistungen für Kinder, die ab dem 01.01.2007 geboren sind. Das Elterngeld beträgt jetzt bis zu 1.800,00 EUR pro Monat.

Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Das BUrlG regelt den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr, seine Übertragung auf das Folgejahr und die Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Bürgerliche Gesetzbuch (kurz: "BGB") ist das grundlegende bzw. allgemeinste Gesetz im Bereich des Privat- oder Zivilrechts. Da das Arbeitsrecht ein spezieller Teil des Privatrechts ist, sind einige Vorschriften des BGB auch für das Arbeitsrecht bedeutsam.

Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt das Recht des Arbeitnehmers auf Fortzahlung der Vergütung bei gesetzlichen Feiertagen und das Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)
Das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (Entgelttransparenzgesetz - EntgTranspG) soll als Maßnahme zur Bekämpfung der Gehaltslücke zwischen Frauen und Männern (sog. Gender Pay Gap) dienen.

Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Das Familienpflegezeitgesetz (kurz: "FPfZG") trat am 01.01.2012 in Kraft und soll seither die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege erleichtern. Da das FPfZG Arbeitnehmern mit pflegebedürftigen Angehörigen jedoch anders als das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) keinen Anspruch auf eine Freistellung gibt, sondern nur den rechtlichen Rahmen für eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schafft, wird seine praktische Bedeutung wohl auf absehbare Zeit gering sein.

Gewerbeordnung (GewO)
Zum 01.01.2003 wurden einige neue Vorschriften in die Gewerbeordnung (kurz: GewO") eingefügt, die das Arbeitsvertragsrecht betreffen.

Handelsgesetzbuch (HGB)
Das HGB enthält in erster Linie Vorschriften über Kaufleute und Handelsgeschäfte, daneben aber auch einige arbeitsrechtliche Regelungen über kaufmännische Angestellte und hier v.a. über wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen ("Wettbewerbsverbote").

Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Das KSchG verhilft Arbeitnehmern bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten in einem Betrieb, der kein "Kleinbetrieb" ist, zu einem gesetzlich festgelegten Schutz vor arbeitgeberseitigen Kündigungen.

Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV)
Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Mindestlohnaufzeichnungsverordnung - MiLoAufzV)

Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV)
Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes und den §§ 18 und 19 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung - MiLoDokV)

Mindestlohngesetz (MiLoG)

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) schreibt eine zwingende gesetzliche Lohnuntergrenze vor. Es gewährt jedem Arbeitnehmer einen Mindestlohn von 8,50 EUR brutto pro Stunde.
 

Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV)
Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Mindestlohnmeldeverordnung - MiLoMeldV)

Nachweisgesetz (NachwG)
Mit dem NachwG verpflichtet den Arbeitgeber dazu, die wesentlichen Arbeitsvertragsbestimmungen schriftlich festzuhalten und dient damit dazu, mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Arbeitsverhältnis zu schaffen.

Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Das PflegeZG gewährt Arbeitnehmern ein Recht auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, falls dies zur Pflege eines nahen Angehörigen erforderlich ist. In Anspruch genommen werden kann eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen oder aber eine Pflegezeit von bis zu sechs Monaten, diese aber nur in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern. Wer eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung geltend macht oder Pflegezeit in Anspruch nimmt, genießt Sonderkündigungsschutz, d.h. er kann im Allgemeinen nicht mehr bzw. nur im Ausnahmefall und mit behördlicher Zustimmung gekündigt werden.

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt und dabei die Mitteilungspflicht gegenüber Sozialversicherungsträgern mißachtet, riskiert empfindliche Geldbußen nach dem SchwarbG.

Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Das TzBfG regelt die Rechte der in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer sowie die rechtlichen Voraussetzungen für eine Befristung von Arbeitsverhältnissen.

Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
Das WissZeitVG löst die bisherigen Befristungsregelungen des HRG ab, behält sie aber in der Sache bei. Inhaltlich erweitert wurden die Befristungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Drittmittelprojekten.