HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

Wahlordnung (WO)

Betriebsratsbüro Betriebsratsbeschluss

Die Ers­te Ver­ord­nung zur Durch­füh­rung des Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (Wahl­ord­nung - WO) vom 11.12.2001 (BGBl. I S. 3494) re­gelt die Wah­len zum Be­triebs­rat im Sin­ne von § 14 bzw. § 14a Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG).

Die Wahl­ord­nung sieht u.a. Be­stim­mun­gen für die Vor­be­rei­tung, das Wahl­sys­tem und den Wahl­vor­gang so­wie für die Stim­men­aus­zäh­lung und die Zu­tei­lung der Sit­ze vor.

Die Wahl­ord­nung wur­de zu­letzt durch die Ver­ord­nung zur Än­de­rung der Wahl­ord­nung, der Wahl­ord­nung See­schiff­fahrt und der Ver­ord­nung zur Durch­füh­rung der Be­triebs­rats­wah­len bei den Post­un­ter­neh­men des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Ar­beit und So­zia­les vom 8.Ok­to­ber 2021 ge­än­dert (BGBl. I S. 4640).


Erster Teil
Wahl des Betriebsrats (§ 14 des Gesetzes)

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt
Wahl von mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern (aufgrund von Vorschlagslisten)

Erster Unterabschnitt
Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten

Zweiter Unterabschnitt
Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)

Dritter Unterabschnitt
Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste (§ 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz des Gesetzes)

Dritter Abschnitt
Schriftliche Stimmabgabe

Vierter Abschnitt
Wahlvorschläge der Gewerkschaften

Zweiter Teil
Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a des Gesetzes)

Erster Abschnitt
Wahl des Betriebsrats im zweistufigen Verfahren (§ 14a Abs. 1 des Gesetzes)

Erster Unterabschnitt
Wahl des Wahlvorstands

Zweiter Unterabschnitt
Wahl des Betriebsrats

Zweiter Abschnitt
Wahl des Betriebsrats im einstufigen Verfahren (§ 14a Abs. 3 des Gesetzes)

Dritter Abschnitt
Wahl des Betriebsrats in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 Wahlberechtigten (§ 14a Abs. 5 des Gesetzes)

Dritter Teil
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften


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